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Thema: Längerer Auslandsaufenthalt

Häufig gestellte Fragen

Erstattung der Kosten auch ins Ausland?

Frage: Ich befinde mich für längere Zeit im Ausland. Vor der Ausreise habe ich eine Reiseversicherung abgeschlossen. Nun sind Kosten angefallen, die ich von der Versicherung erstattet bekomme. Kann diese Erstattung auch auf mein ausländisches Konto in meinem jetzigen Reiseland erfolgen oder muß ich die Kosten zuerst auf mein deutsches Konto überweisen lassen?
Antwort: Die Erstattung kann auch auf Ihr ausländisches Konto erfolgen. Die Kosten für eine Auslandsüberweisung werden jedoch vom Erstattungsbetrag abgezogen.

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Erstattung für jährliche Vorsorgeuntersuchungen?

Frage: Ich werde für längere Zeit im Ausland leben. Werden die jährlichen Vorsorgeuntersuchungen beispielsweise für Zahnarzt und Gynäkologe von meiner Reiseversicherung übernommen?
Antwort: Reiseversicherungen mit einer begrenzten Höchstversicherungsdauer übernehmen in der Regel die Kosten für diese Vorsorgeuntersuchungen nicht. Bei diesen Reiseversicherungen sind nur akut auftretende Krankheiten und Beschwerden versichert. Haben Sie hingegen eine Vollkostenversicherung abgeschlossen, werden die Kosten für die jährliche Prophylaxe erstattet. Bitte lesen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen die Kapitel "Umfang der Leistungspflicht" und "Einschränkung der Leistungspflicht" oder informieren Sie sich in unserem Büro.

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Erstattung für Vorerkrankungen?

Frage: Ich bin Diabetikerin. Erstattet meine Reiseversicherung die Kosten für die Diabetes-Behandlungen im Ausland?
Antwort: Reiseversicherungen haben nur einen begrenzten Versicherungsumfang. Bei Vorerkrankungen werden nur die Kosten für Behandlungen erstattet, die aufgrund einer akuten und unvorhersehbaren Verschlechterung Ihrer Krankheit anfallen. Ihre Standardbehandlungen oder die regelmäßig benötigten Medikamente wie z.B. Insulin werden von der Reiseversicherung nicht getragen.
Bei Vollversicherungen ist auch die Behandlung von Vorerkrankungen mitversichert. Allerdings führt der Versicherer eine Annahmeprüfung durch, bei der Ihr gesundheitlicher Status im Einzelfall geprüft wird. Für Ihre Vorerkrankung gibt es entweder einen Leistungsausschluss, oder aber die Krankheit wird gegen eine höhere Prämie mitversichert. Bei sehr schweren Krankheitsbildern wird die Versicherung auch komplett abgelehnt.

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Heimaturlaub mitversichert?

Frage: Ich gehe für einen längeren Zeitraum ins Ausland und habe eine private Reisekrankenversicherung abgeschlossen. Bin ich damit auch automatisch für einen Heimaturlaub in Deutschland krankenversichert?
Antwort: Nein. Die meisten Reisekrankenversicherungen gelten nur für das Reiseland. Wir empfehlen daher, eine Versicherung abzuschließen, die einen Heimaturlaub mitversichert. Denn gerade längere Auslandsaufenthalte werden häufig durch Heimaturlaube beispielsweise zu Weihnachten unterbrochen.

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Limit für die Gültigkeit einer deutscher Privathaftpflichtversicherung im Ausland?

Frage: Dass meine deutsche Privathaftpflichtversicherung weltweit gültig ist, habe ich inzwischen herausgefunden. Was ich aber noch nicht weiß: Gibt es da irgendwelche zeitlichen Beschränkungen? Ich möchte für ca. ein Jahr im Ausland leben.
Antwort: Ja, die meisten deutschen Versicherungen beschränken den Privathaftpflichtversicherungsschutz für das Ausland entweder auf 6 oder auf 12 Monate. Wollen Sie länger bleiben, müssen Sie über eine Verlängerung der Versicherung verhandeln.

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Sozialversicherungspflicht auch im Ausland?

Frage: Ich werde für mehrere Monate im Ausland arbeiten. Muss ich in dieser Zeit auch Sozialversicherungsbeträge für das deutsche System leisten?
Antwort: Sie müssen nicht, Sie können (und sollten). Dafür bekommen Sie aber auch was: Sie haben bei Ihrer Rückkehr nach Deutschland keine Lücken in Ihrem Nachweis zur sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit

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Unterschied zwischen deutschem und ausländischem Arbeitgeber?

Frage: Ich würde gerne eine Weile im Ausland arbeiten. Macht es einen Unterschied, ob ich für einen deutschen Arbeitgeber im Ausland oder für einen ausländischen Arbeitgeber tätig werde?
Antwort: Ja. Die gesetzliche Unfall-, Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung bleibt automatisch bestehen, wenn jemand vorübergehend für seinen deutschen Arbeitgeber im Ausland arbeitet. Nach 12 Monaten muss allerdings - bei Aufenthalt in der EU - durch den Arbeitgeber ein Antrag gestellt werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin das deutsche Recht bestehen bleibt. Wird dieser Antrag nicht gestellt, gilt von da an das Sozialrecht des Gastlandes. Arbeiten Sie außerhalb der EU, können Sie einen Antrag auf fünf Jahre stellen, dass Sie weiterhin in Deutschland gesetzlich versichert bleiben. Die deutsche Sozialversicherung ersetzt Ihnen dann im Krankheitsfall die Kosten, die den deutschen Behandlungskosten entsprechen.
Schließen Sie allerdings im Ausland einen neuen Arbeitsvertrag (das gilt auch für Tochterunternehmen des deutschen Arbeitgebers), so nehmen Sie nicht mehr am deutschen Sozialversicherungssystem teil. In einem solchen Fall sollten Sie privat vorsorgen. Für die Arbeitslosenversicherung können Sie auf freiwilliger Basis Beiträge aus dem Ausland einzahlen, um sich für Ihre Rückkehr abzusichern. Bei der Rentenversicherung kommt es darauf an, ob Sie in einem Land arbeiten, das mit Deutschland ein Sozialabkommen zur Rentenversicherung abgeschlossen hat (EU-Länder und viele andere Länder, nicht jedoch die USA). Gibt es ein solches Sozialabkommen, so werden die Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland auch für die deutsche Rentenversicherung berücksichtigt. Gibt es kein Abkommen, so können - ähnlich wie bei der Arbeitslosenversicherung - freiwillig Beiträge nach Deutschland gezahlt werden. Gleiches gilt für die gesetzliche Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Allerdings sind die Leistungen der deutschen gesetzlichen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung nicht gerade üppig, so dass man sich für diesen Bereich eher privat absichern sollte. Am besten ohne zeitliche Beschränkung.

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Versicherungsschutz vom Ausland aus beantragen?

Frage: Ich befinde mich bereits seit einigen Wochen im Ausland. Leider habe versäumt, mich frühzeitig um meinen Auslandsversicherungsschutz zu kümmern. Kann ich eine Reiseversicherung auch noch nach der Ausreise abschließen?
Antwort: Kaum. Reiseversicherungen müssen grundsätzlich vor der Ausreise abgeschlossen werden. Nur sehr wenige Versicherer lassen sich in diesem Punkt auf Ausnahmen ein. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an unser Büro.

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Weiterversicherung bei Rückkehr ins Heimatland?

Frage: Ich werde für einen längeren Zeitraum im Ausland leben und arbeiten. Meine deutsche Krankenversicherung habe ich gekündigt und statt dessen eine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Was passiert nun bei meiner Rückkehr nach Deutschland? Werde ich automatisch in meine alte gesetzliche oder private Krankenversicherung wieder aufgenommen? Was geschieht, wenn ich im Ausland erkranken sollte?
Antwort: Eine ganz wichtige Frage. Da Sie bei Ihrer Rückkehr nicht automatisch wieder in Ihre alte Krankenversicherung - sei sie gesetzlich oder privat - aufgenommen werden, ist es wirklich wichtig, dass Sie sich bereits vor Ihrer Abreise aus Deutschland mit der Frage nach Ihrer Weiterversicherung beschäftigen. Wenn Sie nämlich krank aus dem Ausland zurückkehren, nimmt Sie in Deutschland keine Versicherung mehr auf. Bitte sorgen Sie frühzeitig vor, dass Sie nicht in eine solche existentielle Notlage geraten.
Sie haben grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, einen Versicherungsschutz bei Ihrer Rückkehr - unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand - zu garantieren:

a) Sie waren familienversichert, sind unter 23 Jahre und können bei Ihrer Rückkehr nach Deutschland, unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand, problemlos in die Familienversicherung zurückkehren. Diese Möglichkeit gilt aber schon nicht mehr, wenn Sie während des Auslandsaufenthaltes 23 Jahre alt werden.

b) Sie waren in Deutschland gesetzlich versichert und entscheiden sich, die gesetzliche Krankenversicherung für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes ruhend zu stellen. Die Beiträge unterscheiden sich von Kasse zu Kasse (ab 30 € monatlich).

c) Sie können vor Ihrer Ausreise eine private Anwartschaftsversicherung abschließen, die Sie dazu berechtigt, bei Ihrer Rückkehr ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder neu versichert zu werden.

d) Sie schließen eine Auslandsreisekrankenversicherung mit Weiterversicherungsrecht ab. Bei Ihrer Rückkehr nach Deutschland können Sie ohne Gesundheitsprüfung in einen normalen Tarif wechseln.

e) Sie können in Deutschland eine private Krankenversicherung mit Weltdeckung abschließen, so dass Sie sowohl auf Ihren Reisen mit unbegrenzter Dauer als auch zu Hause in Deutschland versichert sind. Diese Art der Versicherung lohnt besonders für Reisende, die häufiger für mehrere Monate im Ausland sind und zwischen diesen Aufenthalten auch in Deutschland Versicherungsschutz brauchen.

Welche dieser Möglichkeiten für Sie am sinnvollsten ist, hängt von der Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes und Ihrer persönlichen Situation ab. Meist ist deswegen eine individuelle Beratung sinnvoll.

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Zahlt die Pflegeversicherung auch im Ausland?

Frage: Was passiert, wenn ich während meines mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes plötzlich zum Pflegefall werden sollte? Leistet dann die deutsche Pflegepflichtversicherung auch ins Ausland?
Antwort: Ein schwieriger Fall. Generell wird in EU-Ländern das Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt. Neue Bestimmungen sagen, dass auch in EWG-Ländern Pflegeleistungen bezahlt werden sollen. Aber ganz konkret ist nicht zu empfehlen, die Beantragung und Durchsetzung einer bestimmten Pflegestufe vom Ausland aus abzuwickeln. Das ist schon in Deutschland schwierig genug. Die private Pflegepflichtversicherung zahlt im Ausland zudem grundsätzlich nicht. Die Konsequenz heißt also: Kommen Sie so schnell wie möglich nach Deutschland zurück. Ein Tipp zum Thema Pflege und Ausland: Auch wenn Sie einen längeren Auslandsaufenthalt planen, sollten Sie die deutsche Pflegepflichtversicherung in keinem Fall unterbrechen, da eine Unterbrechung dieser Versicherung eine fünfjährige Wartezeit zur Folge hat ö das gilt auch für den möglichen Schadensfall!

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