Hier im Glossar erklären wir die wichtigsten Fachbegriffe. Das Glossar befindet sich noch im Aufbau. So kann es vorkommen, dass Sie den einen oder anderen Begriff vielleicht noch nicht finden. Für diese Übergangszeit können Sie uns Ihren gesuchten Begriff gern als E-Mail schicken und wir beantworten Ihre Anfrage dann persönlich.
Abbruch der Reise/ Reiseabbruch
Eine Reise gilt als abgebrochen, wenn der Aufenthalt am Urlaubsziel endgültig beendet wird und der Versicherte nach Hause zurückkehrt. Leistungen aus der Reiseabbruchversicherung werden nur fällig bei Abbruch aus einem versicherten Grund (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Tod eines Mitreisenden oder Angehörigen, Großschaden am Eigentum)
Abschlussfrist
Abschlussfrist bezeichnet den Zeitraum bzw. Zeitpunkt, bis zu dem eine Versicherungsdeckung nur abgeschlossen werden kann. Besonders zu beachten bei:
- Reiserücktritt Bei Reiserücktrittskosten-Versicherungen und auch Reiseschutzpaketen mit Reiserücktritt sollte der Abschluss möglichst zeitnah mit der Buchung der Reise erfolgen. Die meisten großen Anbieter von RRV ermöglichen den Abschluss ab Buchung noch bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt. Einige Versicherer setzen jedoch voraus, dass die Buchung (schriftliche Bestätigung) nicht länger als 14 - 42 Tage zurückliegt. Bei Last-Minute-Buchungen muss man die RRV in der Regel sofort bzw. innerhalb von 1-3 Werktagen abschließen.
- Krankenversicherung-Incoming Üblich ist eine Abschlussfrist von 10 - 30 Tage (in einzelnen Fällen auch nur 2-3 Tage) nach Einreise in den Geltungsbereich bzw. bei speziellen „Sprachstudenten-Tarifen“ gilt diese Frist bezogen auf das Beginndatum z.B. eines Sprachkurses.
Gegen einen höheren Beitrag und / oder eine Wartezeit von einigen Wochen ermöglichen einige Tarife auch noch einen späteren Abschluss.
- Andere Sparten Bei allen anderen Reiseversicherungen ist der Abschluss in der Regel bis zum Ausreisetag möglich.
Antragsteller
siehe > Versicherungsnehmer
Antritt der Reise / Reiseantritt
Im Rahmen der Reiserücktritts-Versicherung erlischt der Vertrag mit Inanspruchnahme der ersten gebuchten Reiseleistung. Wichtig bei mehreren Buchungsbausteinen. Eine Reise gilt als angetreten bei einer:
- Flugreise: mit dem Check-in (bzw. bei Vorabend-Check-in mit Passieren der Sicherheitskontrolle am Reisetag)
- Schiffsreise: mit dem Einchecken auf dem Schiff
- Busreise: mit Einstieg in den Bus
- Bahnreise: mit Einstieg in den Zug
- Autoreise: mit Übernahme von Mietwagen oder Wohnmobil,
- mit eigenen PKW: mit Antritt der ersten gebuchten Reiseleistung, z.B. Übernahme der Ferienwohnung.
Bei mit gebuchten Transferleistungen (z.B. Rail&Fly) beginnt die Reise schon mit dem Transfer. ' Für alle anderen Reiseversicherungen beginnt die Reise mit Verlassen der Wohnung.
Autoreisezug- und Fährversicherung
Versichert sind Kraftfahrzeuge (z.B. PKW, Wohnmobil. Motorrad), Wohnwagen, sonstige Anhänger und Boote gegen Verlust und Beschädigung auf Autoreisezügen und Fähren. Be-und Entladeschäden sind in der Regel nicht mitversichert. Üblich ist auch ein Eigenanteil (Selbstbehalt). Der Versicherungswert sollte dem Zeitwert des Fahrzeugs entsprechen.
Datenschutz
Der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit Ihrer personenbezogenen Daten sind für uns ein wichtiges Anliegen. Wir garantieren Ihnen, dass Ihre Daten von uns streng vertraulich behandelt und darüber hinaus auf keinen Fall an Dritte weitergegeben werden.
Unser Verhalten und unsere Programme stehen im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weiterer bereichsspezifischer Vorschriften des Datenschutzes im Internet.
Wir sammeln und verwenden Ihre personenbezogenen Daten, die wir mit Ihrer Zustimmung durch Inanspruchnahme unserer Internet-Serviceleistungen erhalten und geben sie an die beteiligten Versicherungsgesellschaften weiter. Die erfassten Daten unterliegen weitreichenden Sicherheitsmaßnahmen, die einen unbefugten Zugriff verhindern und eine missbräuchliche Verwendung unterbinden.
Aus den Protokolldaten werden zur Verbesserung unserer Internetauftritte lediglich statistische Informationen gesammelt. Es werden keine Nutzerprofile erstellt. Bei einer weiteren Verwendung ihrer personenbezogenen Daten werden wir Sie informieren und um Ihre explizite Zustimmung bitten. Wenn Ihre personenbezogenen Daten durch die Inanspruchnahme unserer Internet-Serviceleistungen gespeichert worden sein sollten, haben Sie das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft über diese zu erhalten. Ferner haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung.
Ein Cookie ist ein Datenelement, das eine Webseite an Ihren Browser schicken kann, um es auf Ihrem System zu speichern und damit Informationen von unserer Website an Ihre Bedürfnisse anzupassen. Sie haben die Möglichkeit, Ihren Browser so einzustellen, dass entweder Cookies nicht empfangen werden oder, dass Ihnen der Empfang von Cookies gemeldet wird. Sie können dann entscheiden, ob Sie das Cookie akzeptieren wollen oder nicht. Ihre Privatsphäre bleibt damit geschützt.
Diese Datenschutzgrundsätze werden der Entwicklung des Datenschutzes und der Sicherheitstechnik angepasst und weiterentwickelt.
Sollten Sie noch Fragen zum Datenschutz haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten :
Herrn Reinhard Bellinghausen, bellinghausen@reiseversicherung.com Telefon 02247 – 9194-15 Fax 02247 9194-40
Pflegeversicherung im Ausland
Seit 1995 müssen sich alle in Deutschland krankenversicherten Personen pflegeversichern. Diese Pflicht gilt nicht während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes. Besteht jedoch seit dem 01.01.95 nicht ununterbrochen Pflegeversicherungsschutz (z.B. wegen eines Auslandaufenthaltes), so ist bei erneutem Beginn der Pflegeversicherung eine Wartezeit von fünf Jahren zu beachten, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden können.
Wir empfehlen die Pflegeversicherung dort weiterzuführen, wo sie seit dem 01.01.95 abgeschlossen wurde. D.h. im Normalfall bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Versicherung. Je nach Krankenkasse oder Versicherer kann die Pflegeversicherung für die Dauer des Auslandsaufenthaltes ruhend (d.h. auf Anwartschaft) umgestellt werden.
Kinder und Jugendliche ohne eigene Einnahmen können bis zum 23. Lebensjahr beitragsfrei über die Familienversicherung versichert werden. Fällt dann der 23. Geburtstag in die Reisezeit, besteht die Möglichkeit, dass die Person aus der Familienversicherung herausfällt. In diesen Fällen kann eine eigene Weiterversicherung beim jetzigen Versicherer beantragt werden.
Urlaub vom Urlaub
Urlaub vom Urlaub (Schutz im Heimatland)
Gerade bei Sprach- und Studienreisen kommt es häufig vor, dass der Auslandsaufenthalt über Weihnachten oder in den Semesterferien für einige Wochen unterbrochen wird. Für diese Zeit benötigt die versicherte Person Schutz im Heimatland. Wenn für diese Zeit automatisch Versicherungsschutz über die gesetzliche oder private Versicherung im Heimatland besteht, muss nichts weiter unternommen werden. Ist die alte Versicherung jedoch auf Anwartschaftsversicherung (siehe Weiterversicherung nach der Rückkehr) umgestellt, muss diese bestehende Versicherung für die Zeit des Urlaubs aktiviert werden. Dies ist meist mit Aufwand und Kosten verbunden.
Wir empfehlen Ihnen aus diesen Gründen, eine Reiseversicherung abzuschließen, die auch für eine vorübergehende Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes Leistungen vorsieht.
Weiterversicherung nach der Rückkehr
Die meisten Auslandsreisekrankenversicherungen enden mit der Rückkehr nach Deutschland, und es gibt keine automatische Übernahme in einen Folgevertrag durch den Versicherer. Probleme entstehen, wenn jemand krank aus dem Ausland zurückkehrt und somit weder eine Tätigkeit aufnehmen noch sich arbeitslos melden kann. In diesen Fällen besteht keine Möglichkeit, wieder gesetzlichen Versicherungsschutz zu bekommen.
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie nach der Rückreise (auch bei einer vorzeitigen Rückreise) automatisch wieder krankenversichert sind. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten:
a) Anwartschaft für gesetzlich versicherte Personen
Sie können Ihre Versicherung ruhend stellen. Die meisten Krankenkassen bieten hierzu mittlerweile spezielle Tarife an. Vergleichen Sie die Kosten, ob nicht möglicherweise der Abschluss einer privaten Anwartschaftsversicherung günstiger ist. Junge Personen können nach der Rückkehr automatisch wieder über ihre Familie mitversichert sein. Vorsicht: Die Familienmitversicherung endet mit 23 Jahren! Klären Sie Ihre persönliche Situation mit Ihrer Krankenkasse und lassen Sie sich eine Zusage schriftlich bestätigen.
b) Anwartschaft für privat versicherte Personen
Wenn Sie für Ihre Reise eine Reiseversicherung abschließen, können Sie Ihren Vertrag auf Anwartschaft umstellen. So sichern Sie sich Ihre bisher im Vertrag erworbenen Rechte (niedriges Eintrittsalter, Kündigungsschutz, Alterungsrückstellungen). Nach der Rückkehr können Sie ohne erneute Risikoprüfung wieder den vollen Versicherungsschutz beantragen.
c) Reiseversicherung mit Weiterversicherungsrecht
Eine Reisekrankenversicherung mit Weiterversicherungsrecht benötigen Sie, wenn Ihre bisherige Versicherung in Deutschland während Ihres Auslandsaufenthaltes nicht weiter läuft. Durch das Weiterversicherungsrecht haben Sie bei Rückkehr nach Deutschland die Möglichkeit, ohne Risikoprüfung in eine Vollversicherung zu wechseln, falls Sie in keiner anderen gesetzlichen oder privaten Versicherung versichert werden können/wollen.
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Reisekrankenversicherung - Reisen über ein Jahr Dauer