Verspätete Ankunft des Reisegepäcks

Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2016 (Az.: 142 C 392/14)

Zusammenfassung

Kommt Reisegepäck verspätet am Urlaubsort an, ist eine Minderung des Reisepreises gerechtfertigt. Ersatzanschaffungen müssen dabei allerdings berücksichtigt werden.

1. Ausgangslage

Die Klägerin buchte eine einwöchige Reise nach Spanien. Nach ihrer Ankunft dauerte es noch drei Tage, bis ihr Reisegepäck zugestellt werden konnte. Deshalb kaufte sie für den täglichen Bedarf ersatzweise Kleidung, Kosmetika und Schuhe für über 450 Euro. Wegen der Unannehmlichkeiten verlangte die Klägerin eine Reisepreisminderung und zusätzlich Schadenersatz für ihre Einkäufe. Der Reiseveranstalter wollte diese Forderung nicht anerkennen.

2. Die Klage

Die Urlauberin verklagte den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung sowie auf Schadenersatz.

3. Das Urteil

Das Amtsgericht Köln gab der Klage auf Reisepreisminderung statt, verneinte aber einen Anspruch auf Schadenersatz.

4. Die Begründung

Die Richter am Amtsgericht Köln standen der Klägerin einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises zu. Ihr Gepäck stand ihr nicht zur Verfügung, das stellt einen Reisemangel dar. Außerdem ist der Reiseveranstalter für den ordentlichen Transport und die rechtzeitige Ankunft des Reisegepäcks am Urlaubsort verantwortlich. Das Gericht hielt eine Minderung von 25 Prozent je Tag, an dem ihr das Gepäck nicht zur Verfügung stand, für angemessen. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Beeinträchtigung durch den Kauf neuer Sachen in Grenzen hielt.
Einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Neuanschaffungen verneinte das Gericht jedoch. Die Richter argumentierten, dass der Klägerin dadurch kein Vermögensschaden entstanden sei. Durch den Kauf der Kleidung, Kosmetika und Schuhe sei es nicht zu einem Vermögensschaden gekommen, weil sie die angeschafften Sachen weiterhin nutzen kann und die Sachen ohne Nutzung keinem Verschließ unterliegen.
Um einen Vermögensschaden handele es sich dagegen, wenn der Reisende Sachen kauft, die er unter anderen Umständen nicht erworben hätte. Entweder weil er sie nicht zu diesem Preis erworben hätte oder weil er sie zu Hause nicht gebrauchen kann. In diesem Falle sei aber nicht erkennbar gewesen, dass die Klägerin die Sachen nur notgedrungen angeschafft habe und in Zukunft nicht mehr nutzen könne.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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