Vorerkrankung bei Herzinfarkt

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.6.2006 (Az.: IV 11 O 353/05)

Zusammenfassung

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob eine plötzliche und unerwartete Erkrankung vorlag. Da der Versicherungsnehmer falsche Angaben zur Herzerkrankung seines Vaters macht, braucht die Reisekrankenversicherung keine Behandlungskosten zu übernehmen.

1. Ausgangslage

Ein Sohn schloss für seinen in Moskau lebenden Vater eine Reiseversicherung für dessen Deutschlandaufenthalt ab dem 12.04.2005 ab. Wegen einer Herzerkrankung (Angina pectoris) wurde der Vater während seines Aufenthaltes in Deutschland vom 12.5. bis 21.5.2005 behandelt: zunächst im Kreiskrankenhaus Mechernich und im Anschluss in der Universitätsklinik Bonn, wo eine koronare Bypass-Operation durchgeführt wurde. Die Behandlungs- und Krankentransportkosten machte er gegenüber der Versicherung geltend. Er argumentierte, dass eine Heilbehandlung des Vaters in Deutschland nicht geplant war und er auch nicht mit einer akuten Erkrankung hatte rechnen müssen. Die Kostenübernehme lehnte die Versicherung jedoch mit dem Hinweis ab, dass der Vater bereits vor der Deutschlandreise von Februar bis April 2005 in Moskau wegen einer Angina pectoris behandelt worden war. Die Versicherung geht davon aus, dass die Krankenhausbehandlung der Anlass für die Reise des Vaters war, zumindest aber, dass mit der Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen war und deshalb kein Versicherungsschutz besteht.

2. Die Klage

Der Sohn verklagte die Versicherung auf die Übernahme der Krankenhauskosten für die Behandlung seines Vaters.

3. Das Urteil

Die Klage wird vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen.

4. Die Begründung

Wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung steht dem Kläger kein Anspruch auf Kostenerstattung durch die Versicherung zu. In der Schadensanzeige vom 29.06.2005 ist die Frage der Beklagten "Wurden Sie wegen dieser Erkrankung vor der Reise schon einmal behandelt?" mit "Nein" beantwortet. Diese Antwort war - objektiv - falsch. Zur Aufklärungspflicht gehört u. a., dass der Versicherte die Schadenanzeige vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllt und dabei auch vollständige und wahrheitsgemäße Angaben dazu macht, ob er wegen der während der Reise aufgetretenen Erkrankung schon früher ärztlich behandelt wurde. Im Laufe der Verhandlung räumte der Vater ein, dass ihm anlässlich einer Routineuntersuchung in Moskau mitgeteilt worden sei, dass er eine "Herzschwäche" (also eine Herzerkrankung) habe, und er sich deshalb im darauf folgenden Februar 2005 in Moskau in ärztliche Behandlung begeben habe. Diese Behandlung in Moskau wurde zuvor verschwiegen, stattdessen hatte er erklärt, dass er „nie etwas am Herzen hatte“. Diese falsche Angabe wurde nicht nur in der Schadensanzeige gemacht, sondern auch in einem späteren Anwaltsschreiben wiederholt. Die Obliegenheitsverletzung erfolgte daher vorsätzlich. Der Versicherer braucht deshalb die Kosten der Behandlung nicht zu übernehmen.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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