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ELVIA Reiserücktrittsversicherung mit Reiseabbruch

Die ELVIA Reiserücktrittsversicherung der Allianz Global Assistance erhielt die Note GUT (1,8). Der große Vorzug der ELVIA: die großzügige Abschlussfrist! Die ELVIA Reiserücktrittsversicherung mit Reiseabbruchversicherung kann wahlweise mit und und ohne Selbstbehalt gebucht werden.

Info: Die ELVIA Reiseversicherung firmiert nun unter dem Namen Allianz Global Assistance. Beibehalten hat die Allianz den Namen ELVIA zur Bezeichnung ihrer Reiseversicherungsprodukte.  

Großzügige Abschlussfrist!

Die ELVIA Reiserücktrittsversicherung kann bis 30 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Bei Buchungen ab 29 Tage vor Reiseantritt ist die Versicherung sofort am Buchungstag, spätestens innerhalb der nächsten 3 Werktage, abzuschließen. Zum Vergleich: Andere Reiserücktrittsversicherungen setzen einen Abschluss spätestens am Buchungstag der Reise voraus.

Informationen


Prämienübersicht:

Prämienübersicht ELVIA Reiserücktrittsversicherung


Selbstbehalt abwählbar! 
Der Selbstbehalt ist gegen einen Zuschlag abwählbar. Die Preise ohne Selbstbehalt finden Sie im PDF Leistungsbeschreibung.

Familienprämien:
diese Reiserücktrittsversicherung ist gültig für maximal zwei Erwachsene, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern im Versicherungsvertrag namentlich genannt.

Unter welchen Voraussetzungen erbringt ELVIA die Leistungen?

Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

  • Tod
  • schwere Unfallverletzung
  • unerwartete schwere Erkrankung
  • Impfunverträglichkeit
  • Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist
  • Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist
  • Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber
  • unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch die versicherte
    Person oder eine mitreisende Risikoperson
  • Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist
  • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem
    ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt.
  • unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht
    verschoben werden kann und die Kosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden.


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