TravelSecure Reiserücktrittsversicherung

Für Senioren ab 69 Jahre gibt es keine Beitragszuschläge

Leistet bei COVID-19-Erkrankung

Die TravelSecure Reiserücktritts­versicherung bietet zwei große Vorteile: 1. Es können Reisen bis 15.000 EUR versichert werden, 2. Die TravelSecure Reiserücktritts­versicherung akzeptiert mehr Rücktrittsgründe als vergleichbare Versicherungen. Schon ab 5,- EUR ist die TravelSecure Reiserücktritts­versicherung ohne Reiseabbruch­versicherung erhältlich.

Die Reiserücktrittsversicherung der TravelSecure gibt es auch als Jahresversicherung.

Hinweis: Die Reiserücktrittsversicherung der TravelSecure deckt die Erkrankung an COVID-19 ab, wenn sie nach Reisebuchung neu und akut auftritt. Ergänzend bietet die TravelSecure den Reiseschutzbrief Corona an. Das große Plus: Mit dem Reiseschutzbrief Corona sind Sie auch im Fall einer Quarantäne aufgrund des Verdachts der Infektion mit COVID-19 oder aufgrund einer bestehenden Infektion mit COVID-19 rundum geschützt.

Beiträge

Einzelpersonen

Reisepreis bis 1000 € 48,00 €

Reisepreis bis 2000 € 80,00 €

Reisepreis bis 3000 € 120,00 €

Familien

Reisepreis bis 2000 € 81,00 €

Reisepreis bis 3000 € 123,00 €

Reisepreis bis 4000 € 164,00 €

Bei den angegebenen Beiträgen handelt es sich um Beispielprämien für Personen bis 66 Jahre, ohne Selbstbehalt und ohne Reiseabbruchversicherung. Alle Preise finden Sie im PDF "Beitragstabelle TravelSecure Reiserücktrittsversicherung".

Mit oder ohne Selbstbehalt buchbar

Die TravelSecure Reiserücktritts­versicherung können Sie mit oder ohne Selbstbehalt buchen. Der Selbstbehalt beträgt je Versicherungs­fall 25,- EUR je Person. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungs­fähigen Schaden 20 % selbst, jedoch mindestens 25,- EUR je Person.

Leistet diese Reiseversicherung bei Corona?

Für die Reiserücktrittsversicherung der TravelSecure gilt:

  • Versichert sind Infektionen mit dem Corona-Virus, wenn sie nach Vertragsbeginn neu und akut auftreten.

Eine behördlich angeordnete, persönliche Quarantäne ist durch den ergänzenden Reiseschutzbrief Corona versicherbar.

Abschlussfrist

Die TravelSecure Reiserücktrittsversicherung muss spätestens 30 Tage vor Antritt der Reise abgeschlossen werden. Bei Reisebuchung innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Reiserücktrittsversicherung am Buchungstag oder spätestens 4 Tage nach Buchung abgeschlossen wurde.

Welche Zusatzleistungen bietet die TravelSecure?

Neben den üblichen Gründen für den Reiserücktritt akzeptiert die TravelSecure Reiserücktritts­versicherung weitere Gründe, wie z. B. den Schaden an Prothesen, Einreichung der Scheidungsklage oder die unerwartete, schwere Erkankung eines zur Reise angemeldeten Hundes oder einer Katze. Die komplette Liste finden Sie in den Versicherungsbedingungen unter "Informationen".
Zudem erstattet die TravelSecure Reiserücktritts­versicherung die Mehrkosten der Hinreise, wenn die versicherte Reise aus den genannten Gründen oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln verspätet angetreten wird. Ebenfalls erstattet werden die Kosten für gebuchte und versicherte Reiseleistungen, die z. B. wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in Anspruch genommen werden konnten, und die Umbuchungs­kosten bis zur Höhe der Kosten, die bei einer Stornierung angefallen wären.

Was versteht man unter "Risikopersonen"?

Als "Risikopersonen" bezeichnet der Versicherer jenen Personenkreis, der in einer Versicherungspolice eingeschlossen ist. Im Falle der Reiserücktritts­versicherung werden nicht nur die eigentlichen Reiseteilnehmer vor versicherten Ereignissen geschützt, sondern auch ihnen nahestehende Personen. D. h., auch wenn eine der Risikopersonen schwer erkrankt, kann der Versicherte von der Reise zurücktreten. Dies sind die Risikopersonen der TravelSecure Reiserücktrittsversicherung:

  • versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht haben. Außerdem ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder.
  • die Angehörigen einer versicherten Person. Dazu zählen:
    – Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft;
    – Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder;
    – Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Schwiegereltern;
    – Geschwister, Enkel, angeheiratete Enkel, Schwiegerkinder und Schwäger;
    – Tanten, Onkel, Neffen und Nichten;
    – Cousins und Cousinen;
    – Personen, die mit in häuslicher Gemeinschaft leben.
  • die Angehörigen des Lebensgefährten einer versicherten Person. Dazu zählen die in der vorstehenden Aufzählung genannten Personen.
  • diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen.
  • Haben mehr als 6 Personen gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten andere Regelungen bei den Risikopersonen. Es gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.
  • Dies gilt bei Familienprodukten entsprechend für 7 Personen oder mehr als zwei Familien und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder.

Wer gilt als "Familie"?

Als Familie gelten maximal 2 Erwachsene (Ehepartner/Lebensgefährte) und mindestens ein, maximal jedoch bis zu 5 unterhaltsberechtigte Kinder. Dabei kann es sich um eigene Kinder, Pflege-, Stief-, Adoptiv- oder Enkelkinder handeln. Die unterhaltsberechtigten Kinder sind bis zum Ende der Ausbildung bzw. Studium, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert. Kinder mit einer anerkannten Behinderung können unabhängig vom Alter im Familien-Tarif mitversichert werden. Neugeborene von versicherten Personen sind mit Vollendung der Geburt versichert. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass das Neugeborene bis spätestens 2 Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend bei uns versichert wird und dass kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Ebenso gelten als Familie Paare. Hierunter fallen Ehepartner oder Lebensgefährten. Es muss kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegen.

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