Gliedertaxe
Der Invaliditätsgrad für unfallbedingte körperliche Schäden wird in der Unfallversicherung mittels einer sogenannten Gliedertaxe bestimmt, die in den Unfallversicherungsbedingungen festgelegt ist. So wird beispielsweise bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit eines Daumens 20%, des Zeigefingers 10%, des Arms ab Schultergelenk 70%, des Geruchssinns 10% der vereinbarten Invaliditätssumme gezahlt. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, werden die Prozentsätze aus der Gliedertaxe addiert. Es wird jedoch nie mehr als für 100% Invalidität geleistet.
Durch Vereinbarung einer Progression und / oder einer verbesserten Gliedertaxe (z.B. für Ärzte oder Musiker) können höhere Invaliditätssummen erzielt werden.