Anzeige von Reisemängeln

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.7.2016 (Az.: X ZR 123/15)

Zusammenfassung

Ein Reisender muss Mängel unverzüglich beim Reiseveranstalter anzeigen, wenn er eine Entschädigung verlangen will. Das gilt auch dann, wenn er davon ausgehen kann, dass die Mängel bereits bekannt sind.

1. Ausgangslage

Ein Reisender hatte für sich und seine Ehefrau eine 14-tägige Pauschalreise gebucht. Der gesamte Urlaubsaufenthalt war von starkem Baulärm überschattet, da sowohl im Eingangsbereich des Hotels als auch auf dem Nachbargrundstück Bauarbeiten stattfanden. Der Reisende beschwerte sich allerdings nicht sofort bei der Reiseleitung oder bat darum, das Hotel wechseln zu können, sondern beschwerte sich erst drei Tage vor Urlaubsende. Nach seiner Rückkehr verlangte der Reisende eine Minderung des Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vom Reiseveranstalter. Der Veranstalter wollte eine Entschädigung erst ab dem Zeitpunkt der Beschwerde bei der Reiseleitung anerkennen. Der Reiseveranstalter argumentierte, dass sich der Reisende direkt nach seiner Ankunft am Urlaubsort mit der Reiseleitung hätte in Verbindung setzen müssen. Nur so hätte der Veranstalter die Möglichkeit gehabt, den Mangel abzustellen und zum Beispiel ein anderes Hotelzimmer zu organisieren.

2. Die Klage

Der Reisende ging vor Gericht und klagte auf Schadenersatz.

3. Das Urteil

Der Kläger bekam zunächst Recht, doch der Bundesgerichtshof gab der Revision des Reiseveranstalters statt und verwies die Klage zurück an die Vorinstanz.

4. Die Begründung

Die Richter der Vorinstanzen waren zunächst, wie der Reisende, der Meinung, dass der Baulärm allgemein bekannt und deshalb eine Meldung bei der Reiseleitung nicht nötig gewesen sein. Dieser Meinung schloss sich aber der Bundesgerichtshof nicht an. Zwar wurden die Reisemängel vom Veranstalter nicht bestritten, das Gericht war aber der Meinung, dass ein Reisender Mängel unverzüglich anzeigen muss, um Schadenersatz geltend zu machen. Damit soll der Reiseveranstalter die Gelegenheit bekommen, den Mangel zu beseitigen. Einen Mangel zunächst stillschweigend hinzunehmen, um nach der Reise Schadenersatzansprüche zu stellen, entspräche nicht einer redlichen Abwicklung des Reisevertrages, so der der Bundesgerichtshof. 
Reisemängel können sehr unterschiedlich ausfallen. Außerdem werden sie von verschiedenen Reisenden unterschiedlich wahrgenommen und empfunden, je nach persönlichen Einstellungen, Situationen und Ansprüchen. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Reiseveranstalter Kenntnis von einem Mangel hat, um daraus Ersatzansprüche abzuleiten. Einen Mangel zu melden und um Abhilfe zu bitten stellt nur eine geringe Mühe dar und liegt im eigenen Interesse des Reisenden, um einen ungestörten Urlaub sicherzustellen.
Die Klage wurde vom Bundesgerichtshof an die Vorinstanz zurückverwiesen. Hier muss nun geklärt werden, ob im konkreten Fall eine Abhilfe des Mangels bei rechtzeitiger Anzeige möglich gewesen wäre – etwa durch Unterbringung des Reisenden und seiner Frau in einem anderen Hotel.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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