Austausch des Kreuzfahrtschiffes

Amtsgericht München, Urteil vom 17.6.2016 (Az.: 133 C 952/16)

Zusammenfassung

Führt ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt nicht mit dem Schiff aus dem Katalog durch, sondern mit einem anderen Schiff, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel.

1. Ausgangslage

Ein Münchner Ehepaar buchte bei einem Reiserveranstalter eine siebentägige Flusskreuzfahrt auf der Rhone vom 31.3. bis 7.4.2015. Die Reise sollte mit dem im Katalog beschriebenen Schiff stattfinden. Der Reisepreis betrug 899 Euro pro Person plus 180 Euro pro Person für eine Zweibett-Kabine auf dem Oberdeck. Die Anzahlung für die Kreuzfahrt betrug 431 Euro. Am 14.3. teile der Veranstalter mit,  dass die Flussfahrt mit einem anderen, vergleichbaren Fünfsterneschiff stattfinden werde. Aus den übersandten Kofferanhängern ergab sich, dass die Münchner in der Kabine 318 untergebracht werden sollten. Daraufhin kündigte das Paar den Reisevertrag und verlangte die Rückzahlung der Anzahlung. Der Reiseveranstalter stellte Stornokosten in Höhe von 809,25 Euro pro Person in Rechnung, abzüglich der geleisteten Anzahlung. Eine Kündigung sei nicht berechtigt, da dem Ehepaar keine geringwertigere Kabine angeboten worden sei. Die zugewiesene "Mini-Suite" stelle sogar ein Upgrade dar. Eine besondere Lage der Kabine sei nie zugesichert worden. Die Münchner waren aber Meinung, eine Kündigung der Reise sei rechtmäßig. Dies ergäbe sich bereits aus der Auswechslung des Kreuzfahrtschiffes. Das Ersatzschiff sei schlechter gewesen, außerdem läge die Kabine 318 direkt neben der Bar und entspräche nicht der obersten Kategorie im Oberdeck. Der Katalog habe daher irreführende Angaben enthalten.

2. Die Klage

Der Reiseveranstalter verklagte das Münchner Ehepaar auf Zahlung der Stornokosten.

3. Das Urteil

Der Klage des Veranstalters wurde stattgegeben.

4. Die Begründung

Das Amtsgericht München entschied, dass die Kündigung unwirksam war. Es konnte keinen Mangel erkennen, der die Reise erheblich beeinträchtige. Der kurzfristige Austausch des Kreuzfahrtschiffes stelle noch keinen solchen Mangel dar. Die Unterbringung in einer 19 Quadratmeter großen Mini-Suite auf dem Oberdeck stelle auch keine unzumutbare abweichende Unterbringung dar. Es sei nicht ersichtlich, dass die angebotene Kabine 318 tatsächlich kleiner als die gebuchte Kabine auf dem Oberdeck des ursprünglichen Schiffes sei. Beide Kabinen sollten auf dem Oberdeck liegen. Auch dass die zugewiesene Kabine neben der Bar lag, begründe keinen Mangel, so das Gericht. Auch die Kabine auf dem gebuchten Schiff hätte neben einer Bar liegen können. Bei Kreuzfahrtschiffen dieser Art üblicherweise Restaurants und Bars auf dem obersten Deck am Bug oder Heck, um allen Passagieren einen möglichst guten Panoramablick zu ermöglichen. Im Katalog steht auch nicht, dass es auf dem Oberdeck keinen Publikumsverkehr gäbe. Die persönlichen Vorstellungen des Ehepaares vor Reisebuchung spielen in diesem Fall keine Rolle.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

reiseversicherung.com Reviews with ekomi.de

Das Portal des Versicherungsmaklers DR-WALTER für den Vergleich von Reiseversicherungen: Erstinformation