Einzelunterricht bei Sprachreise

Amtsgericht München, Urteil vom 26.4.2016 (Az.: 283 C 20981/15)

Zusammenfassung

Kommt bei einer Sprachreise ein gebuchter Gruppenkurs nicht zustande, besteht Anspruch auf Schadenersatz auch dann, wenn der Veranstalter dem Reisenden Einzelunterricht als Ersatz anbietet. Ein zusätzlicher Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit besteht darüber hinaus jedoch nicht.

1. Ausgangslage

Ein Reisender aus Köln buchte eine Sprachreise nach Fort Lauderdale in den Vereinigten Staaten für die Zeit vom 01.05. bis 04.06.2015. Der Gesamtpreis für den Sprachkurs und die Unterkunft betrug 2.470 Euro. Der Kurs beinhaltete unter anderem auch den vierwöchigen Lehrgang "Mini Business" mit jeweils 20 Lektionen pro Woche. Wegen zu geringer Teilnehmerzahl kam die Gruppe „Mini Business“ aber lediglich in der Woche vom 18.05. bis 22.05.15 zustande. Für die übrige Zeit hatte der Sprachreiseveranstalter dem Kläger Einzelunterricht am Nachmittag angeboten. Die Gruppenkurse wurden vormittags abgehalten. Der Kläger lehnte den angebotenen Einzelunterricht ab und besuchte stattdessen den Kurs "General English Extra" mit insgesamt 24 Lektionen pro Woche.
Der Reisende war der Meinung, der Veranstalter hätte ihn informieren müssen, dass der gebuchte Sprachkurs nicht zustande kommt. Der angebotene Einzelunterricht sei mit einem Gruppenkurs nicht vergleichbar. Da die Einzelstunden nachmittags stattgefunden hätten, wäre der Teilnehmer vom sozialen Leben seiner Mitstudenten isoliert gewesen. Der Veranstalter dagegen berief sich darauf, dass er laut seiner Bedingungen berechtigt gewesen sei, anstatt des Minigruppen-Kurses einen gleichwertigen oder intensiveren Unterricht anzubieten.

2. Die Klage

Der Teilnehmer verlangte vom Veranstalter die Differenz der Kursgebühren und Schadenersatz für vertane Urlaubszeit in Höhe von rund 1.400 Euro.

3. Das Urteil

Das Amtsgericht München verpflichtete den Veranstalter zu einer Zahlung von 370 Euro und wies die darüber hinausgehende Klage des Reisenden ab.

4. Die Begründung

Für die drei Wochen, in denen der gebuchte Sprachkurs „Mini Business“ nicht stattfand und der Teilnehmer den allgemeinen Englischkurs besuchte, sprach das Gericht dem Reisenden eine Minderung des Reisepreises um 20 Prozent zu, rund 370 Euro. Das Gericht gab zu bedenken, dass die vom Reisenden gewünschten sozialen Kontakte nicht Gegenstand der gebuchten Sprachreise waren. Außerdem habe die Möglichkeit bestanden, an einem allgemeinen Englischkurs in der Gruppe teilzunehmen.
Auch wenn der angebotene Einzelunterricht intensiv und teurer gewesen sei als der gebuchte Minigruppen-Kurs, ist er dennoch nicht gleichwertig. Lernen in der Gruppe sei erfahrungsgemäß etwas anderes als Einzelunterricht. Die Regelung, wonach ein ausgefallener Kurs durch Einzelunterricht ersetzt werden dürfe, sei überraschend und somit nicht wirksamen. Der Reisende habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der Veranstalter ein derart weitreichendes Recht zur Leistungsänderung vorbehält.
Wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit konnte der Sprachkursteilnehmer allerdings keinen Schadenersatz geltend machen. Gerade unter Berücksichtigung des Spracherwerbs sei der Urlaub nicht vertan gewesen. Eine erhebliche Beeinträchtigung wäre erst bei einer Minderung von mehr als der Hälfte der Leistung anzunehmen, was hier aber nicht der Fall war.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

reiseversicherung.com Reviews with ekomi.de

Das Portal des Versicherungsmaklers DR-WALTER für den Vergleich von Reiseversicherungen: Erstinformation