Sicherheit an ägyptischen Flughäfen

Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 12.07.2017 (Az.: 2 A 327 bis 332/16, 2 A 334/16, 2 A 335/16)

Zusammenfassung

Deutsche Fluggesellschaften müssen auf ägyptischen Flughäfen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Terrorakten durchführen. Fracht, Post sowie Essen und Getränke dürfen dort nicht zugeladen werden.

1. Ausgangslage

Nach dem Absturz eines russischen Airbus A 321 am 31. Oktober 2015 über der Sinai-Halbinsel wurden die Anforderungen für Sicherheitsmaßnahmen verschärft.
Der Airbus war vom Flughafen Sharm el-Sheik in Ägypten gestartet. Als Ursache des Absturzes wurde ein Sprengsatz vermutet. Ein Ableger des sogenannten Islamischen Staates bekannte sich zu der Tat. Daraufhin kontrollierten Vertreter deutscher Behörden die ägyptischen Flughäfen und stellten Sicherheitsdefizite fest. Vor allem bei der Personen- und Gepäckkontrolle sowie der Sicherung des Flughafengeländes gab es Probleme. Deshalb erließ das Luftfahrt-Bundesamt gegenüber den deutschen Luftverkehrsunternehmen verschiedene Sicherheitsauflagen für ägyptische Flughäfen.

2. Die Klage

Gegen diese Bestimmung klagten Air Berlin, Condor, Eurowings, Germania, German Wings, Lufthansa, SunExpress und TuiFly Klage beim Verwaltungsgericht. Sie begründeten die Klage damit, das Bundesamt dürfe nur Auflagen für das deutsche Staatsgebiet erteilen dürfe. Außerdem fehlten den Airlines die rechtlichen Befugnisse zur Umsetzung in Ägypten.

3. Das Urteil

Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die Klagen im Wesentlichen ab.

4. Die Begründung

Das Verwaltungsgericht war der Meinung, dass die Sicherheitsauflagen überwiegend rechtmäßig sind. Das gilt vor allem für die Auflagen, keine Fracht, Post, Nahrungsmittel und Getränke zuzuladen. Außerdem müssen die Airlines die Pässe der Passagiere unmittelbar vor dem Betreten der Flugzeuge zusätzlich kontrollieren, sofern der seitliche Zugang zur Passagierbrücke nicht beaufsichtigt wird. Nach § 9 des Luftsicherheitsgesetzes sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und beim Transport von Fracht und Gepäck durchzuführen. Diese Pflicht gilt auch für Flughäfen im Ausland. Dazu sind die Fluggesellschaften durch ihr Hausrecht als Eigentümer des Flugzeugs berechtigt. Sie können ebenfalls darüber entscheiden, welche Personen Zugang zum Flugzeug erhalten und was verladen werden darf. Nicht mit dem Gesetz vereinbar ist dagegen die Auflage, das im Terminal verladene und in Containern verschlossene Gepäck durch geschultes Personal zu begleiten. Das Hausrecht über das Flugzeug berechtige die Fluggesellschaften nicht, solche Überwachungen auf ausländischen Flughäfen durchzuführen. Die Sicherheitsauflagen gelten für alle ägyptischen Flughäfen mit Ausnahme von Kairo. Betroffen sind insbesondere also auch die Flughäfen Hurghada, Sharm el-Sheik und Marsa Alam.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

reiseversicherung.com Reviews with ekomi.de

Das Portal des Versicherungsmaklers DR-WALTER für den Vergleich von Reiseversicherungen: Erstinformation