Baulärm, Käfer, dürftiges Buffet

Amtsgericht München, Urteil vom 6.4.2016 (274 C 18111/15)

Zusammenfassung

Baulärm, Käfer im Hotelzimmer sowie ein nicht genügend gefülltes Buffet können eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 30 Prozent rechtfertigen. Kommt der Reiseveranstalter seiner Pflicht zur Beseitigung dieser Reisemängel nicht nach, muss er außerdem die Mehrkosten ersetzen, die durch den Umzug in ein höherwertiges Hotel entstehen.

1. Ausgangslage

Eine Frau buchte für sich und eine Freundin eine Pauschalreise nach Ägypten zum Preis von 1.600 Euro. Die Reise fand vom 24.07.2014 bis 07.08.2014 statt. Im Hotel stellte sich die Situation für die beiden Reisenden wie folgt dar: Einige Hotelzimmer sowie der Wellnessbereich waren noch nicht fertiggestellt, so dass täglich zwischen 8 und circa 16 Uhr eine erhebliche Lärmbelästigung, etwa durch Kettensägen und Hammerschläge, herrschte. Außerdem waren in der Nacht Ohrenkäfer im Hotelzimmer. Trotz Insektizid-Einsatz konnten die Käfer nicht vertrieben werden.
Auch am Buffet gab es Probleme: Weil eine Gruppe russischer Gäste das Büffet gleich  zu Beginn übermäßig leerte und das Hotelpersonal nur unzureichend nachlegte, war das Angebot an Speisen eingeschränkt. Auf die Beschwerde der Urlauberinnen beim Reiseleiter bot dieser an, in ein hochwertigeres Hotel umzuziehen. Schließlich zogen die beiden Reisenden am 30. 7. um. Dadurch entstanden Mehrkosten in Höhe von 550 Euro. Nach ihrer Rückkehr machte die Frau für sich und ihre Freundin eine Reisepreisminderung sowie einen Ersatzanspruch für die zusätzlichen Hotelkosten geltend.

2. Die Klage

Die Frau verklagte den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung und die Erstattung der Mehrkosten für die Hotelunterbringung.

3. Das Urteil

Das Amtsgericht München gab der Klage statt.

4. Die Begründung

Die Urlauberinnen haben einen Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 30 Prozent für den Zeitraum vom 24.07. bis 30.07. Nach Meinung der Richter stellen der Baulärm, die Käfer, die nachts ins Zimmer kamen und der Einsatz von Insektengift einen schwerwiegenden Reisemangel darg. Das unzureichende Buffet sei ebenfalls ein Reisemangel. Zwar sei es grundsätzlich ein allgemeines Lebensrisiko dass andere Gäste vor einem selbst am Buffet stehen: dass man dort warten muss und nicht die volle Auswahl vorfinde sei eher eine Unannehmlichkeit. Im vorliegenden Fall hätten aber besondere Umstände vorgelegen, weil das Buffet durchweg nur über eine sehr eingeschränkte Auswahl verfügte. Das Hotelpersonal hätte entweder mehr Speisen bereitstellen oder die russischen Gäste daran hindern müssen, das Buffet mehr als angemessen abzuräumen.
Deshalb habe die Klägerin auch Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten wegen des Umzugs in das hochwertigere Hotel. Aufgrund der erheblichen Reisemängel habe die Klägerin einen Anspruch auf kostenlose Beseitigung der Mängel gehabt. Der Veranstalter habe ein anderes Hotel aber nur gegen Aufpreis angeboten, obwohl der Reiseveranstalter auch über freie Zimmer in anderen Hotels derselben Kategorie hätte verfügen können.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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