Einbruch in Hotelzimmer

Amtsgericht München, Urteil vom 6.8.2015 (Az: 275 C 11538/15)

Zusammenfassung

Ein Reiseveranstalter haftet nicht bei einem Einbruch in das Hotelzimmer eines Reisenden, auch wenn dadurch möglicherweise dessen Erholung eingeschränkt wird.

1. Ausgangslage

Der Kläger hatte eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Kurz nach der Ankunft wurde in sein Hotelzimmer eingebrochen und Geld gestohlen. Der Urlauber verlangte daraufhin vom Reiseveranstalter, ihm neben dem gestohlenen Geld auch 20 Prozent des Reisepreises zu erstatten. Wegen der Angst vor weiteren Einbrüchen habe er den Aufenthalt nicht mehr genießen können. Bereits bei seiner Ankunft hätte er Einbruchsspuren an der Zimmertür bemerkt, der Reiseveranstalter wäre daher verpflichtet gewesen, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

2. Die Klage

Der Reisende verklagte den Veranstalter auf Schadenersatz und Minderung des Reisepreises.

3. Das Urteil

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.

4. Die Begründung

Einbruch und Diebstahl stellen keinen Reisemangel dar, für den der Veranstalter zum Schadenersatz verpflichtet wäre. Ein Diebstahl gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko eines Reisenden. Auch mögliche Einbruchsspuren an der Tür des Hotelzimmers deuten nicht auf eine besondere Sicherheitsgefährdung hin, die weitere Maßnahmen des Veranstalters erfordert hätten. Dies wäre allerdings nötig gewesen, hätte der Reisende nachweisen können, dass es aufgrund mangelnder Sicherheitsvorkehrungen schon häufiger zu Einbrüchen kam.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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