Flugverspätung wegen randalierender Katzenhalterin

Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 8.2.2017 (Az.: 3 C 742/16 (36))

Zusammenfassung

Muss ein Flugzeug zwischenlanden, weil eine Katzenhalterin an Bord randaliert, haben Fluggäste keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung. In einem solchen Fall liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung vor.

1. Ausgangslage

Nachdem ein Flug auf dem Flughafen Las Vegas im August 2015 gestartet war, stellte die Besatzung fest, dass eine nicht angemeldete Katze durch die Kabine spazierte. Die Katze flüchtete mehrmals aus der Handtasche der Katzenhalterin, woraufhin die Crew sie in einer Toilette unterbrachte. Dort wurden ihr ein Fress- und Wassernapf sowie eine Katzentoilette bereitgestellt. Außerdem versprach die Besatzung, sich um die Katze zu kümmern. Weil die Katzenbesitzerin damit aber nicht einverstanden war, suchte sie wiederholt den Waschraum auf. Schließlich kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung. Die Katzenhalterin wurde handgreiflich und beschimpfte die Besatzung. Sie versuchte, ins Cockpit einzudringen und drohte, das Flugzeug zum Absturz zu bringen. Der Pilot entschied sich deshalb, in Denver zwischenzulanden. Durch dieses Manöver wurde bei der Besatzung die maximale Dienstzeit überschritten und die Passagiere mussten im Hotel untergebracht werden. Die Reisenden erreichten ihr Ziel Frankfurt am Main mit einer Verspätung von über 28 Stunden.

2. Die Klage

Eine Reisende klagte auf Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung vor dem Amtsgericht Rüsselsheim.

3. Das Urteil

Das lehnte die Klage ab. Die Reisende habe keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, da in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung vorliegt.

4. Die Begründung

Die Zwischenlandung aufgrund eines randalierenden Passagiers stellt nach Meinung der Richter einen außergewöhnlichen Umstand dar. Das Verhalten der Katzenhalterin stellte ein Sicherheitsrisiko für Besatzung und Passagiere dar. Die Aufregung der Katzenbesitzerin sei nicht nachvollziehbar, da es sich nicht um Tierquälerei handelte. Die Fluggesellschaft habe alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen. Auch der Einsatz einer Ersatzmaschine oder Ersatzcrew die Verspätung nicht auf weniger als drei Stunden reduzieren können.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

reiseversicherung.com Reviews with ekomi.de

Das Portal des Versicherungsmaklers DR-WALTER für den Vergleich von Reiseversicherungen: Erstinformation