Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung

Amtsgericht München, Urteil vom 04.11.2016 (Az.: 132 C 9692/16)

Zusammenfassung

Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung können nur gegen Fluggesellschaften der Europäischen Gemeinschaft geltend gemacht werden. Es besteht daher kein Schadenersatzanspruch nach dem Austausch einer Europäischen gegen eine internationale Airline.

1. Ausgangslage

Ein Reisender buchte für sich und für seine Lebensgefährtin eine Reise nach Sri Lanka im Zeitraum vom 16. bis 28. Juni 2015 mit Air Berlin zum Preis von 1.768 Euro. Kurz vor dem Rückflug erfuhr der Reisende am Flughafen, dass der  Flug nicht wie vereinbart von Air Berlin durchgeführt wird, sondern von Etihad Airways. Der Reiseveranstalter hatte ihn nicht über den Austausch der Fluggesellschaft informiert. Der Rückflug von Colombo nach Abu Dhabi startete nicht wie geplant um 4.40 Uhr, sondern erst um 7.45 Uhr. Dadurch verpassten der Reisende und seine Lebensgefährtin den Anschlussflug nach Frankfurt. Deshalb kamen die beiden erst am 29. Juni um 2:00 Uhr statt planmäßig am Vortag um 13.40 Uhr an.
Weil sich die Ankunft in Frankfurt um 12,5 Stunden verspätet hatte, verlangte der Reisende vom Veranstalter 177,33 Euro – das ist eine hundertprozentige Minderung des Reisepreises für den 28. Juni. Außerdem war der Koffer des Reisenden zunächst verschwunden und wurde erst am 1. Juli mit der Post zugesandt.
Zusätzlich zur Reisepreisminderung verlangte der Kläger Schadenersatz. Er war der Meinung, dass die Reiseleistung durch den Austausch der Fluggesellschaft nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei. Ihm sei dadurch ein Schaden entstanden, dass der Rückflug nicht von der Fluggesellschaft Air Berlin durchgeführt wurde. Gegen die deutsche Fluggesellschaft hätte er nämlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro für sich und seine Lebensgefährtin gehabt.
Der Reiseveranstalter weigerte sich jedoch zu zahlen. Die Angaben in der Buchungsbestätigung seien unverbindlich, zumutbare Änderungen sind hinzunehmen.

2. Die Klage

Der Reisende verklagte den Veranstalter auf Zahlung von insgesamt 1.347,33 Euro.

3. Das Urteil

Der Veranstalter wurde zur Zahlung von 61,20 verurteilt, weitere Ansprüche wurden abgelehnt.

4. Die Begründung

In der Regel müssen Reisende die ersten vier Stunden einer Verspätung als bloße Unannehmlichkeit ohne Entschädigung hinnehmen. Für jede weitere Stunde wird der Reisepreis um fünf Prozent des Tagespreises gemindert. Bei einer anrechenbaren Verspätung von neun Stunden sind das bei 1.768 Euro für eine Reisedauer von 13 Tagen 61,20 Euro.
Wegen der Verspätung des Reisegepäcks lehnte das Gericht einen Anspruch ab mit der Begründung, die Reise sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen.
Auch aus der Fluggastrechteverordnung steht dem Reisenden kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Die Verordnung sehe zwar grundsätzlich für eine Flugverspätung wie hier einen Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person vor. Die Verordnung sei jedoch nicht anwendbar, da es sich bei Etihad Airways jedoch nicht um eine Fluggesellschaft der Europäischen Gemeinschaft handelt. Das Gericht war außerdem der Meinung, dass der Austausch der Fluggesellschaft nicht Ursache für die Verspätung war.
Dem Reisenden steht nach Ansicht des Gerichts auch kein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter zu weil er durch den Austausch der Fluggesellschaft  seine Ansprüche nach der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung verloren hat. Dass der Rückflug durch eine außereuropäische Fluggesellschaft durchgeführt wurde, hat der Reiseveranstalter nicht zu verantworten.
Ein Schadenersatzanspruch entsteht nur aus der Verspätung an sich. Die Verspätung kann aber ebenfalls nicht dem Reiseveranstalter zugerechnet werden. Darüber hinaus habe die Buchungsbestätigung den Hinweis enthalten, dass Details und Zeiten unverbindlich seien. Der Reiseveranstalter sei daher durchaus dazu berechtigt gewesen, zumutbare Änderungen vorzunehmen.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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