Keine Balkonkabine trotz Buchung

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 16.10.2015 (Az: 47 C 180/15)

Zusammenfassung

Wird ein Reisender nicht in der gebuchten Balkonkabine untergebracht, rechtfertigt diese eine Reisepreisminderung. Dies gilt sogar, wenn die neue Kabine höheren Komfort bietet. Der Reiseveranstalter ist nicht berechtigt, die gebuchte Kabine zu ändern, auch wenn im Vertrag eine Leistungsänderung vorbehalten ist.

1. Ausgangslage

Ein Ehepaar buchte für den Dezember 2014 eine Kreuzfahrt mit Balkonkabine. Auf dem Schiff wurde das Ehepaar aber anstatt der gebuchten in einer anderen Kabine untergebracht. Zwar war diese Kabine deutlich größer als die ursprünglich gebuchte. Sie befand sich aber am Bug des Schiffes und verfügte statt über einen privaten Balkon über eine kleine Sonnenterrasse mit Liegen, die von mehreren Reisenden genutzt werden konnten. Das Ehepaar bestand auf der gebuchten Balkonkabine, die aber der Reiseveranstalter nicht zur Verfügung stellen konnte. Die Reisende machte deshalb eine Reisepreisminderung geltend. Als sich der Reiseveranstalter weigerte, erhob die Ehefrau Klage vor dem Amtsgericht Rostock.

2. Die Klage

Das Amtsgericht Rostock entschied zu Gunsten der Klägerin.

3. Das Urteil

Der Klage wurde stattgegeben.

4. Die Begründung

Die Richter standen der Klägerin einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 10 Prozent zu. Es handele sich um einen Reisemangel, wenn der Reiseveranstalter nicht die gebuchte Balkonkabine zur Verfügung stelle. Die zugewiesene Kabine sei deutlich von der gebuchten Kanine abgewichen. Weder konnten die Reisenden vom Bett aus auf das Meer oder die Küste schauen, noch konnten sie den Raum entsprechend lüften. Da sie nicht über eine privaten Balkon verfügten, konnten sie sich auch nicht ungestört im Freien aufhalten, sondern mussten sich eine Terrasse mit anderen Reisenden teilen. Die Tatsache, dass die genutzte Kabine deutlich größer war und eine Terrasse zur Verfügung stand, die mit nur wenigen Personen geteilt werden musste, würden die Nachteile gegenüber der gebuchten Kabine nicht aufwiegen.
Der Anspruch auf Reisepreisminderung wird auch nicht durch den vertraglich geregelten Leistungsänderungsvorbehalt ausgeschlossen. Denn der Reiseveranstalter habe dadurch keine Entscheidungsfreiheit, sich an die Kabinenbuchung zu halten oder nicht. Dies gelte nur für die ebenfalls angebotenen Tarife, in denen die Auswahl der Kabine dem Reiseveranstalter überlassen werde. Für einen solchen Tarif habe sich die Klägerin aber nicht entschieden.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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