Kündigung einer Reise wegen allgemeiner Terrorgefahr

Amtsgericht München, Urteil vom 12.08.2015 (Az: 231 C 9637/15)

Zusammenfassung

Reisende können wegen einer allgemein bekannten Terrorgefahr zum Beispiel in arabischen Ländern eine gebuchten Reise nicht wegen höherer Gewalt kündigen.

1. Ausgangslage

Im Sommer 2014 buchte ein Ehepaar aus Nürnberg eine Rundreise nach Marokko mit den Zielen Rabat, Marrakesch und Casablanca. Die Reise sollte im April 2015 stattfinden. Im November 2014 trat das Ehepaar jedoch von der Buchung zurück und begründete dies mit der veränderten gesamtpolitischen Lage. Diese habe sich zwischen Juni und November wegen der dramatischen und nicht vorhersehbaren Terroraktionen verschlechtert. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Ebola Epidemie auch auf Marokko übergreife. Das Ehepaar bemängelte, dass der Veranstalter vor der Reisebuchung weder mündlich noch schriftlich eine allgemeine oder konkrete Reisewarnung gegeben hatte. Für die Stornierung berechnete der Reiseveranstalter eine Gebühr in Höhe von 435,20 Euro. Das entsprach der geleisteten Anzahlung von 20 Prozent des Reisepreises.  
Der Veranstalter ist dagegen der Meinung, dass in Marokko und in anderen Urlaubsländern, wie etwa der Türkei, seit dem sogenannten arabischen Frühling im Frühjahr 2011 immer eine allgemeine Gefahr von Anschlägen bestand. Eine konkrete Gefährdungslage habe jedoch nicht vorgelegen.

2. Die Klage

Das Ehepaar verklagte den Reiseveranstalter auf Erstattung der Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises. Wegen höherer Gewalt sei die Kündigung berechtigt und deshalb keine Stornogebühr fällig.

3. Das Urteil

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und gab damit dem Reiseveranstalter Recht.

 

4. Die Begründung

Eine Kündigung sei zwar wegen höherer Gewalt möglich, diese liege hier jedoch nicht vor. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes Ereignis, wie zum Beispiel Epidemien, Naturkatastrophen oder bürgerkriegsähnliche Zustände.
Politische Krisen, die schon länger bestehen und die Durchführung der Reise nicht verhindern gehören dagegen zum allgemeinen Lebensrisiko. Die erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund habe in allen nordafrikanischen Ländern bereits seit dem sogenannten arabischen Frühling im Jahr 2011 und der zunehmenden Destabilisierung Libyens bestanden. Diese Problematik sei nicht nur durch Sicherheitshinweise auf der Seite des Auswärtigen Amtes, sondern auch durch die aktuelle Medienberichterstattung bekannt gewesen. Es sei zwar richtig, dass sich die Sicherheitslage durch den IS-Terrorismus verschlechtert habe, dies gelte aber nicht nur für Marokko, sondern auch für andere Länder, auch in Europa, so das Amtsgericht. Der Reiseveranstalter habe außerdem seine Auskunftspflicht nicht verletzt. Er habe nicht sicher beurteilen können, wie sich die Sicherheitslage in diesen Ländern entwickelt und sei dazu auch weniger kompetent als die zuständigen staatlichen Stellen.
Die Ebola Epidemie grassiere in Westafrika bereits seit Sommer 2014, eine Weiterverbreitung in angrenzende Länder sei nicht ausgeschlossen gewesen. Die Situation sei im November 2014 nicht wesentlich schlechter gewesen als bei der Reisebuchung im Sommer 2014.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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