Kündigung einer Reise wegen Terrorgefahr

Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 7.7.2016 (Az.: 15 C 89/16)

Zusammenfassung

Neben Krieg, Naturkatastrophen und Reaktorunfällen zählen auch Terrorakte im Reiseland zu höherer Gewalt. Zumindest dann, wenn häufige Anschläge nach Reisebuchung zu einer nicht vorhersehbaren Verschärfung der Sicherheitslage in der betroffenen Region geführt haben.

1. Ausgangslage

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und zwei weitere Personen eine Pauschalreise in die Türkei vom 3. bis 17.4.2016. Die gebuchte Reise gliederte sich in einen Aufenthalt in Istanbul, eine Busreise und einen Badeurlaub an der türkischen Riviera. Die Buchung erfolgte am 26.6.2015, es wurde eine Anzahlung in Höhe von 728 Euro fällig.
Ab Juli 2015 kam es zu einer Reihe von Terroranschlägen in der Türkei: Am 20.7.2015 ereignete sich in Südostanatolien ein Selbstmordattentat mit 33 Toten. Am 10.8.2015 kam es zu einem Autobombenanschlag auf eine Polizeiwache in Istanbul und zu einem bewaffneten Angriff auf Polizisten vor dem US-Konsulat in Istanbul. Zur gleichen Zeit wurden im Südosten der Türkei bei einem Bombenanschlag fünf Sicherheitskräfte getötet. Am 10.10.2015 erfolgte ein Doppelanschlag in Ankara mit mehr als 100 Todesopfern. Am 15.01.2015 berichtete die Deutsche Welle, dass 5 Dschihadisten bei einer Razzia in Istanbul aufgegriffen worden seien, weil sie Anschläge geplant hätten. Am 01.12.2015 explodierte eine Rohrbombe in Istanbul nahe einer Metro-Station. Am 23.12.2015 kam es zu einem Angriff mit Mörsergranaten auf den Flughafen Istanbul, wobei eine Flughafenmitarbeiterin getötet wurde. Am 12.01.2016 ereignete sich ein weiteres Selbstmordattentat in der historischen Altstadt von Istanbul mit zehn Toten, darunter acht deutsche Touristen.
Zwar gab es Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, jedoch keine Sicherheitswarnungen für die Region in der die gebuchte Reise stattfinden sollte.
Am 13.01.2016 kündigte der Kläger an, dass er wegen der Terrorgefahr von der gebuchten Reise voraussichtlich zurückgetreten will und erkundigte er sich nach Möglichkeiten, die Reise umzubuchen. Der Reiseveranstalter bot eine kostenlose Umbuchung für eine 7-tägige Busreise durch Marokko mit einer Woche Erholungsurlaub oder mit einer 8-tägigen Rundreise durch Spanien an. Dies lehnten der Kläger und seine Mitreisenden ab.
Daraufhin kündigte der Kläger am 28.1.2016 die gebuchte Pauschalreise wegen höherer Gewalt und verwies auf die Sicherheitslage in der Türkei. Im Kündigungsschreiben forderte der Kläger den Reiseveranstalter auf, die geleistete Anzahlung bis zum 28.2.2016 zu erstatten. Der Veranstalter teilte jedoch am 03.2.2016 mit, dass Stornokosten von 30 Prozent des Reisepreises, also 873,60 Euro, angefallen seien. 64 Tage vor Reiseantritt hatte der Veranstalter noch keine Reiseleistungen erbracht.

2. Die Klage

Der Kläger verklagte den Reiseveranstalter auf Erstattung der Anzahlung in Höhe von 728 Euro.

3. Das Urteil

Der Klage wurde stattgegeben.

4. Die Begründung

Im vorliegenden Fall handelt es sich um höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar war. Dadurch war die gebuchte Reise erheblich gefährdet. Deshalb schuldet der Reiseveranstalter die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 728 Euro.
Bei höherer Gewalt handelt es sich um ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, auf das die Vertragsparteien keinen Einfluss haben und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Dazu gehören z. B. Krieg oder Kriegsgefahr, Naturkatastrophen, Reaktorunfälle. Auch Terrorakte können ein solches Ereignis sein, wenn es sich nicht um Einzelakte, sondern um flächendeckende, bürgerkriegsähnliche Unruhen handelt.
Relevant für die Beurteilung der Sicherheitslage ist daher der Doppelanschlag in Ankara, der Rohrbombenanschlag in Istanbul, der Angriff mit Mörsergranaten auf den Flughafen Istanbul und insbesondere der Selbstmordanschlag in der historischen Altstadt Istanbuls. Hier handelt es sich nicht mehr nur um Einzelakte. Das Amtsgericht Augsburg geht davon aus, dass es sich hier trotz fehlender Warnhinweise des Auswärtigen Amtes um höhere Gewalt handelt und der Kläger somit das Recht zur Kündigung hat. Die Verschärfung der Sicherheitslage in der Reiseregion war für den Kläger bei der Buchung nicht vorhersehbar. Dass der Aufenthalt in Istanbul nur drei Tage umfasste spiele dabei keine Rolle, da die Pauschalreise nur vollständig gekündigt werden konnte.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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