Nachtfahrt im Reisebus

Amtsgericht München, Urteil vom 06.06.2018 (Az.: 262 C 2407/18)

Zusammenfassung

Wird der ursprünglich geplante Flug verschoben und buchen die Reisenden in Eigenregie einen Ersatzflug, muss der Reiseveranstalter die Kosten dafür erstatten.

1. Ausgangslage

Ein Ehepaar aus Wetzlar buchte eine Busreise an die Côte d'Azur für den Zeitraum vom 17. Bis 20. Oktober 2016 für 1.394 Euro. Die Buchungsbestätigung erfolgte am 15.06.2016. Im Prospekt stand, dass man die Reisenden an „Zustiegsmöglichkeiten in der Nähe ihres Wohnortes“ abholen würde. Am 29.09.2016 erhielten die Reisenden die Unterlagen, wonach die sie 17.10.2016 um 23.45 Uhr an einer Tankstelle in Gießen in den Bus steigen sollten. Die Ehefrau war damit nicht einverstanden und forderte Abhilfe. Da der Münchener Veranstalter dazu aber nicht bereit war, kündigte die Ehefrau am 14.10.2016 den Reisevertrag und forderte die Rückzahlung des Reisepreises. Sie bekam aber nur 10 Prozent des Reisepreises erstattet.

Das Ehepaar war der Meinung, es sei nicht zumutbar, die Reise um 23.45 Uhr mehr als 20 km von der Wohnung entfernt an einer einsamen, unsicheren Stelle anzutreten. Außerdem wollten die beiden ihr Fahrzeug nicht während der Reise dort stehen lassen und sie wollten auch nicht die Nächte der Hin- und Rückfahrt im Bus verbringen. Dies sei vertraglich auch nicht so vereinbart gewesen.

Der Veranstalter dagegen war der Auffassung, dies alles sei den Reisenden durchaus zuzumuten. Auch könne man dem Prospekt entnehmen, dass die Busfahrten über Nacht stattfinden sollen. Im Kleingedruckten würde darauf hingewiesen dass sich die Busreise in bestimmten Postleitzahlbereichen dadurch um zwei Tage verlängere.

2. Die Klage

Das Ehepaar klagte auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises von 1.254 Euro.

3. Das Urteil

Der Klage wurde stattgegeben und der Veranstalter zur Rückzahlung des vollen Reisepreises verurteilt.

4. Die Begründung

Diese Entscheidung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts schon daraus, dass kein wirksamer Reisevertrag geschlossen worden sei: Es habe keine Einigung über Abfahrtsort und -zeit stattgefunden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre -
eine Zustiegsstelle an einer mehr als 20 Kilometer entfernten Tankstelle liegt nicht mehr in der Nähe. Es wäre nicht zumutbar, dort ein Fahrzeug über längere Zeit abzustellen. Außerdem liegt der Zeitpunkt um 23.45 Uhr außerhalb des Ermessensspielraumes. Im Prospekt wird an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die Anreise über Nacht erfolgen sollte. Damit  kommen die Reisenden nicht in den Genuss, während der Anreise die Landschaft zu genießen zu können. Darüber hinaus müssten sie die ganze Nacht von Wetzlar an die Côte d'Azur in einem Reisebus verbringen. Es mag sein, dass diese Art und Weise zu Reisen bei gesunden, jungen und sparsamen Menschen beliebt ist, um Übernachtungskosten zu sparen, so das Gericht. Für ältere Herrschaften, wie das Ehepaar, stellt dies aber eher eine Zumutung dar.
Ohne einen deutlichen Hinweis darf der durchschnittliche Reisende erwarten, nicht auf diese Art und Weise transportiert zu werden. Dass diese Gestaltung der Reise nicht deutlich gemacht wurde, stellt einen Mangel des Prospekts dar. Stattdessen hieß es im Prospekt: „In einem schönen Küstenort nahe San Remo verbringen wir die ersten vier Nächte.“ Tatsächlich war jedoch geplant, die erste Nacht im Bus der Beklagten zu verbringen.“ Diese Darstellung ist ein Verschulden des Veranstalters und berechtigt - wie ein Reisemangel - zur Kündigung.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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