Reisepreisminderung bei katastrophalem Rückflug

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.6.2014 (Az.: 30 C 1590/13 (75))

Zusammenfassung

Ein katastrophaler Rückflug mit Triebwerksausfall und Notlandung rechtfertigt eine Reisepreisminderung von 40 Prozent. Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechtverordnung werden auf diesen Anspruch nicht angerechnet.

1. Ausgangslage

Ein Ehepaar befand sich im Dezember 2012 auf der Rückreise seines Urlaubs in Thailand. Der Flug ging von Phuket über Abu Dhabi zurück nach Deutschland. Der Flug startete zwar pünktlich, doch nach etwa 50 Minuten kam es zu einem Triebwerksausfall. Die Maschine sackte daraufhin ab und es kam zu Turbulenzen. Außerdem fiel der Strom an Bord aus und es kam zu einer Paniksituation. Daraufhin kehrte der Pilot um und musste das Flugzeug in Phuket notlanden. Erst zwei Tage später ging der Rückflug nach Deutschland. Von der Fluggesellschaft erhielt das Ehepaar eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1200 Euro für die Flugverspätung nach der geltenden Fluggastrechteverordnung. Zusätzlich forderten die Reisenden eine Minderung des Reisepreises beim Veranstalter. Die Ehefrau habe wegen des Notfalls Todesangst gehabt und steige seit der Reise nur noch ungern in ein Flugzeug.

2. Die Klage

Die Reisenden verklagten den Veranstalter auf Reisepreisminderung wegen des katastrophalen Rückfluges.

3. Das Urteil

Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab den Klägern Recht und hielt eine Minderung von 40 Prozent für angemessen.

4. Die Begründung

Durch den katastrophalen Rückflug wurden die Erholung und Reisefreude des Ehepaares beeinträchtigt. Deshalb liegt ein besonders schwerwiegender Mangel des Reiseangebots vor, auch wenn die Beeinträchtigung nachträglich erfolgt ist. Die Reise ist daher rückwirkend mangelhaft. Eine Reisepreisminderung von 40 Prozent ist dann angemessen. Zwar bezieht sich eine Minderung grundsätzlich nur auf die Dauer des Mangels, dies gelte aber, wenn es sich wie hier um einen besonders schwerwiegenden Mangel handelt. Auf diesen Minderungsanspruch ist nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht die Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft anzurechnen. Diese Vorschrift diene ausschließlich dem Ausgleich von Verspätungsfolgen und nicht dem Ausgleich anderer Mängel.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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