Vorverlegung eines Fluges

Landgericht Landshut, Urteil vom 18.05.2015 (Az.: 12 S 2435/14)

Zusammenfassung

Wird ein Flug um einen Tag vorverlegt, steht dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung zu, wenn der gebuchte Flug planmäßig stattfindet. Die Verlegung gilt in diesem Fall als Nichtbeförderung.

1. Ausgangslage

Eine vierköpfige Familie buchte eine Reise nach Lanzarote. Der Flug ging München, mit Zwischenstopp in Madrid. Zwei Tage vor dem geplanten Abflug wurde der Familie mitgeteilt, dass der gebuchte Flug storniert sei. Es wurde ein Ersatzflug am Vortag arrangiert, die Familie musste also in Madrid übernachten, bevor es dann weiter nach Lanzarote ging. Später stellte sich allerdings heraus, dass der ursprünglich gebuchte Flug wie geplant stattfand. Der Familienvater klagte auf Zahlung eines Ausgleichs und bekam vom Amtsgericht Erding Recht.

2. Die Klage

Die Fluggesellschaft ging gegen das Urteil in Berufung.

3. Das Urteil

Das Landgericht Landshut wies die Berufung der Fluggesellschaft zurück.

 

4. Die Begründung

Das Landgericht Landshut entschied zu Gunsten der Familie. Nach Auffassung des Landgerichts stehe die Vorverlegung des Fluges einer Nichtbeförderung gleich. Der Familie steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, weil sie auf dem ursprünglich vorgesehenen Flug nicht befördert wurde.
Zwar wurde das Reiseziel pünktlich erreicht. Gebucht war aber nicht ein Flug mit Übernachtung, sondern einen Flug nach Lanzarote mit kurzem Aufenthalt in Madrid. Dadurch habe sich die Reise um eine ganze Nacht verlängert, was zusätzlichen Ärger verursachte.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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