Einschalten der Notrufzentrale

Amtsgericht München, Urteil vom 3.3.2014 (Az.: AZ 273 C 32/13)

Zusammenfassung

Wenn ein Urlauber die Notrufzentrale seiner Versicherung nicht verständigt hat, muss er später beweisen, woran er erkrankt ist und dass die Behandlung notwendig war.

1. Ausgangslage

Ein Reisender erkrankte 2010 in Kamerun an Bauch- und Magenkrämpfen, Erbrechen und Durchfall und erlitt einen Kreislaufzusammenbruch. Von Verwandten wurde er in eine Klinik gebracht und dort eine Woche lang behandelt. Nach der Heimreise legte er seiner Reisekrankenversicherung die Rechnung und Unterlagen über Medikamente und Laboruntersuchungen vor und verlangte die Erstattung der Krankenhauskosten. Der Urlauber hatte jedoch weder einen Arztbrief noch weitere Unterlagen. Im vorliegenden Fall war in den Versicherungsbedingungen festgelegt, dass der Versicherte im Krankheitsfall die Notrufzentrale des Versicherers verständigen muss, damit diese die Behandlung begleiten und den Heimtransport organisieren kann. Da der Reisende die Notrufzentrale nicht informiert hatte, weigerte sich die Versicherung, die Kosten zu übernehmen.

2. Die Klage

Der Reisende verklagte seine Reisekrankenversicherung auf Übernahme der Behandlungskosten.

3. Das Urteil

Das Amtsgericht München wies die Klage ab.

4. Die Begründung

Die Versicherung muss zwar die Kosten bei einer akuten Krankheit im Ausland erstatten. Der Kläger hat aber nicht bewiesen, dass die Voraussetzungen des Versicherungsfalls vorgelegen hatten. Er oder seine Angehörigen hätten die Notrufzentrale einschalten können. Die Klinikrechnung allein reiche nicht, wenn darauf keine Diagnose erkennbar sei. Es sei nicht klar, weshalb Medikamente und Untersuchungen notwendig waren. Sofern der Urlauber die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigt hat, muss er später beweisen, woran er erkrankt ist und dass die Behandlung notwendig war.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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