Reiserücktritt wegen Nierenversagens

Amtsgericht München, Urteil vom 30.8.2016 (Az.: 159 C 5087/16)

Zusammenfassung

Eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, den Versicherten unangemessen benachteiligt und unwirksam ist.

1. Ausgangslage

Ein 77-jähriger Rentner buchte für sich und seine Frau eine 14-tägigie Reise nach Teneriffa für 2196 Euro. Über die Kreditkarte des Mannes bestand eine Reiserücktrittsversicherung, die unerwartete schwere Erkrankungen als Reiserücktrittsgrund umfasste. Keine Leistungspflicht bestand nach den Bedingungen für bereits bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen.  
Nun war der Rentner seit einigen Jahren an einer Nieren-Insuffizienz erkrankt. Die Erkrankung führte aber lange Zeit zu keinerlei Beschwerden, der Mann hatte seitdem bereits mehrere Reisen unternommen. Vor der Teneriffa-Reise kam es aber zu Schwierigkeiten: Einen Monat vor Reisebeginn wurden bei einem Krankenhausaufenthalt erhöhte Kreatininwerte festgestellt, die auf Funktionsstörung der Nieren schließen ließen. Daraufhin rieten die Ärzte von der gebuchten Reise ab. Der Rentner stornierte die Reise und verlangte die 923 Euro Stornokosten von seiner Kreditkarten-Reiserücktrittsversicherung. Mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen weigerte sich die Versicherung jedoch zu zahlen. Laut Bedingungen sind unter anderem Tod, schwerer Unfall und unerwartete schwere Erkrankung versichert - nicht aber Erkrankungen und ihre Folgen, die bei der Reisebuchung schon bekannt war. Nur Neuerkrankungen seien versichert. Das Nierenleiden aber war bereits bei Reisebuchung bekannt.

2. Die Klage

Der Mann klagte auf die Erstattung der Stornokosten durch den Kreditkarten-Versicherer.

3. Das Urteil

Das Amtsgericht München gab der Klage statt und verurteile die Versicherung zur Zahlung der Stornokosten abzüglich der Selbstbeteiligung von 100 Euro.

4. Die Begründung

Das Gericht war der Meinung, dass diese Regelung den Versicherten in unangemessener Weise benachteiligt. Die Klausel differenziere nicht zwischen der versicherten Person bekannten und unbekannten Vorerkrankungen, so dass auch unbekannte Vorerkrankungen bei Reisebuchung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Außerdem bedeute "unerwartet" nicht, dass die Erkrankung nach der Reisebuchung völlig neu entstehen muss. Die chronische Niereninsuffizienz des Mannes war jahrelang stabil und habe keinerlei Probleme bereitet. Deshalb sei die Verschlechterung vor Reisebeginn keine zwingende Zustandsverschlechterung, sondern vielmehr sei sie ein zufälliges Akutereignis. Damit handele es sich hierbei um eine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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