Reiserücktritt nach dem Tod des Partners

Amtsgericht München, Urteil vom 20. 8. 2015 (Az.: 233 C 26770/14)

Zusammenfassung

Wird beim Tod des Lebenspartners eine gemeinsame Reisebuchung nicht unverzüglich storniert, ist die Reiserücktrittsversicherung nicht zur Übernahme der Stornokosten verpflichtet.

1. Ausgangslage

Eine Ehefrau aus Straubing buchte im Dezember 2013 eine Reise für sich und ihren Ehemann zum Preis von 5.736,00 Euro. Die Schiffsreise von Paris in die Normandie war vom 7. bis 17. Juni 2014 geplant. Am 30.04.2014 beantragte die Frau den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung für sich selbst, ihren Ehemann und zwei weitere Personen. In der Nacht vom 30.04.2014 auf den 01.05.2014 starb völlig überraschend der Ehemann der Klägerin. Die Versicherung wusste nichts vom Tod des Ehemannes und nahm den Antrag der Klägerin erst eine Woche nach dessen Ableben, am 07.05.2014 an. Die Klägerin stornierte die Reise erst 20.05.2014 mit der Begründung, sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten. Der Reiseveranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro. Diese verlangt die Klägerin von der Reiseversicherung zurück. Die Versicherung verweigerte den Ersatz dieser Kosten mit der Begründung, die Ehefrau hätte diese Reise unverzüglich nach dem Tod ihres Mannes stornieren und die Versicherung informieren müssen.

2. Die Klage

Die Witwe verklagte die Versicherung auf die Erstattung der Kosten für die Reisestornierung.

3. Das Urteil

Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Reiserücktrittsversicherung muss nicht zahlen.

4. Die Begründung

Nach den Versicherungsbedingungen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise zu stornieren. Weil sie erst am 20.5.2014 stornierte, hat die Witwe ihre Obliegenheit verletzt. Deshalb war die Versicherung nach den Vertragsbedingungen von der Leistungspflicht befreit.
Das gilt auch im Trauerfall, denn die Trauer der Frau ist keine unerwartete, schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen. Das Gericht war der Meinung, eine Belastungsreaktion oder ein Schock durch einen Todesfall ist keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes, sondern eine normale Reaktion auf den Verlust eines nahen Angehörigen.

Tipp:

Beim Tod eines Angehörigen übernimmt eine bestehende Reiserücktrittsversicherung in der Regel die Stornokosten für beide Reisenden. Allerdings sind einige Voraussetzungen zu beachten: Zunächst muss die Rücktrittsversicherung rechtzeitig abgeschlossen werden, am besten gleich nach der Buchung der Reise. Meist ist eine Reiserücktrittsversicherung gültig, wenn der Antrag bei der Versicherung eingeht oder am Folgetag. Onlineabschlüsse sind in der Regel ab sofort gültig, wenn man kein anderes Datum angibt. Wer zum Zeitpunkt der Stornierung eine Versicherungsbescheinigung mit den untereinander versicherten Personen vorliegen hat, ist auf der sicheren Seite. Tritt der Versicherungsfall (Tod) ein, muss man eine Reise sofort stornieren und die Versicherung darüber informieren.

Im vorliegenden Fall bleibt unklar, ob alle Voraussetzungen erfüllt waren. Es bleibt offen, ob der Antrag zum Todeszeitpunkt bereits bei der Versicherung eingegangen war. Auch wenn ein gültiger Online-Abschluss zum Todeszeitpunkt bestand, hätte die Witwe die Reise trotz ihrer Trauer über den verstorbenen Ehemann früher stornieren müssen.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

reiseversicherung.com Reviews with ekomi.de

Das Portal des Versicherungsmaklers DR-WALTER für den Vergleich von Reiseversicherungen: Erstinformation