Reiserücktritt wegen Alkoholerkrankung

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 9.11.2011 (Az.: 10 C 322/11)

Zusammenfassung

Alkoholkranke müssen auch bei längerer Abstinenz jederzeit mit psychischen und physischen Folgen ihrer Erkrankung rechnen. Ein Rückfall stelle deshalb keine unerwartete Erkrankung dar, eine Reiserücktrittsversicherung kann für diesen Fall nicht in Anspruch genommen werden.

1. Ausgangslage

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seine Tochter eine Reise nach Mexiko und schloss dafür eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Reise sollte bereits drei Wochen nach Buchung beginnen. Bereits eine Woche nach der Buchung stornierte der Kläger die Reise weil seine alkoholkranke Frau rückfällig geworden war und im Krankenhaus behandelt werden musste. Die Reiserücktrittsversicherung weigerte sich jedoch, die Stornokosten zu übernehmen, da das Ereignis nicht unerwartet gewesen sei.

2. Die Klage

Das Ehepaar verklagte den Versicherer auf Übernahme der Gebühren, die aus der Stornierung der Reise entstanden.

3. Das Urteil

Das Hammer Oberlandesgericht gab der Klage der Versicherten in vollem Umfang statt.

4. Die Begründung

Der Alkoholrückfall der Frau sowie die damit verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen stellen keine unerwartete schwere Erkrankung einer Risikoperson im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Die Ehefrau befand sich zur Zeit der Reisebuchung bereits wieder in einer akuten Krankheitsphase und trank seit einiger Zeit regelmäßig. Nach Meinung des Amtsgerichts Mannheim müssten Alkoholkranke, auch bei längerer Abstinenz, jederzeit mit psychischen und physischen Folgen ihrer Erkrankung rechnen. Das Risiko für einen Rückfall ist umso größer, wenn wie im vorliegenden Fall nur eine sehr geringe Zeit seit der letzten Entzugsbehandlung vergangen ist. Die Ehefrau hatte erst im Mai 2010 einen Alkoholentzug hinter sich gebracht, als sie bereits Anfang Juli 2010 einen Rückfall erlitt. Anfang August 2010 versuchte sie dann ohne ärztliche Hilfe erneut vom Alkohol loszukommen. Damit einher gingen gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zur Stornierung der Reise führten. Der Alkoholkonsum der Frau hatte seit 2001 schleichend begonnen und führte bereits 2006 zu einem Entzugsaufenthalt in einer Klinik.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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