Irreführende Warnhinweise auf Buchungsportalen

Landgericht Leipzig, Urteil vom 20.10.2015 (Az. 05 O 911/15)

Zusammenfassung

Urlaubs-Portale dürfen Kunden nicht mit irreführenden Warnhinweisen zum Abschluss von Versicherungen drängen. Außerdem dürfen sie kein überhöhtes Zusatzentgelt für Kreditkartenzahlungen verlangen.

1. Ausgangslage

Kunden, die auf der von Unister betriebenen Internetseite fluege.de einen Flug buchen wollten, wurden gefragt, ob sie zusätzlich einen Umbuchungsservice und einen Reiseversicherungsschutz haben wollen. Klickten sie auf „nein“, erschien jeweils eine rot unterlegte Sprechblase mit der Warnung: „Achtung – nicht empfehlenswert“. Der Umbuchungsservice enthielt den Hinweis, eine Stornierung sei mit erheblichen Kosten von bis zu 100 Prozent des Flugpreises verbunden.

2. Die Klage

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte auf Unterlassung dieser Praxis.

3. Das Urteil

Der Klage wurde stattgegeben.

4. Die Begründung

Das Gericht untersagte irreführende Warnhinweise zum Abschluss von Reiseversicherungen. Es ist nicht erlaubt, dass dem Kunden suggeriert wird, er müsse ohne Abschluss einer Versicherung alle Kosten selbst tragen. Für einen Rücktransport im Krankheitsfall kommen innerhalb Deutschlands die gesetzliche Krankenversicherung bzw. private Krankenversicherung auf. Für einen Flug von Frankfurt am Main nach Berlin ist eine Absicherung des Reiserücktransports deshalb unnötig. Für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäckstücken haften zunächst die Fluggesellschaften. Außerdem ist bei Kreditkartenzahlung eine Zahlungspauschale von sieben Euro unzulässig, wenn das Kreditkartenunternehmen selbst weniger für die Zahlungsabwicklung berechnet.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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