Stornierung günstiger Flugtickets

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.3.2018 (Az.: X ZR 25/17)

Zusammenfassung

Eine Fluggesellschaft kann die Erstattung des Ticketpreises bei der Stornierung von kostengünstigen Flugtickets ausschließen. Der Ausschluss des Kündigungsrechts (Stornierung) benachteiligt die Fluggäste nicht unangemessen.

1. Ausgangslage

Die Fluggäste hatten im November 2014 zwei Hin- und Rückflüge in die USA für Mai 2015 für knapp 2.800 gebucht. Mitte März stornierten sie die Buchung jedoch wegen einer Erkrankung und verlangten von der Fluggesellschaft die Erstattung des Ticketpreises. Die Fluggesellschaft überwies den Klägern aber nur die ersparten Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils rund 134 Euro. Sie berief sich dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen hieß es unter anderem: „Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“ Die verhinderten Fluggäste forderten jedoch die Rückzahlung des kompletten Ticketpreises sowie die Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten. In der Klausel zur Stornierung von Tickets sahen sie eine unangemessene Benachteiligung.

2. Die Klage

Die Argumentation der Kläger wurde von den Vorinstanzen abgelehnt, weshalb die Klage auf Erstattung des Ticketpreises vor dem Bundesgerichtshof landete.

3. Das Urteil

Die Klage wurde vom Bundesgerichtshof abgewiesen.

4. Die Begründung

Die verhinderten Reisenden haben zwar ein Recht, die Tickets zu stornieren.  durften. Allerdings darf eine Fluggesellschaft dann nicht schlechter gestellt werden. Sie muss daher nur ersparte Vergütungen wie Steuern und Gebühren erstatten. Darüber hinaus ergeben sich für die Fluggesellschaft nur geringe Kosteneinsparungen. „Die Aufwendungen eines Luftverkehrsunternehmens bestehen nämlich im Wesentlichen in Fixkosten, welche für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnimmt“, erklärten die Richter.

Zwar sei es möglich, dass stattdessen andere Fluggäste befördert werden könnten, doch dies in der Praxis zu ermitteln sei sehr schwierig. Unabhängig davon würde es dann bei einer Kündigung vom Zufall abhängen, ob der verhinderte Fluggast eine Erstattung bekommt oder er fast den vollständigen Flugpreis zahlen müsste. Um diese Problematik zu umgehen könnte ein Reisender einen flexibleren Tarif wählen, der stornier- oder umbuchbar ist – auch wenn diese Tarife in der Regel teurer sind. Möglich wäre auch der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, die im Fall einer Erkrankung die Stornokosten übernimmt. Deshalb stellt nach Ansicht der Richter das ausgeschlossene Kündigungsrechts bei einem günstigen Flugticket keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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