Reise wird nicht unverzüglich storniert

Amtsgericht Hamburg-Sankt Georg, Urteil vom 12.2.2013 (Az.: 922 C 178/12)

Zusammenfassung

Beim Auftreten von Komplikationen nach einer Operation vor einer geplanten Reise muss die Reiserücktrittsversicherung sofort informiert, beziehungsweise die Reise storniert werden. Ansonsten werden Stornokosten nur in der Höhe erstattet, wie sie zum Zeitpunkt der Komplikationen fällig gewesen wären.

1. Ausgangslage

Die Klägerin buchte im Mai 2011 für sich und einen Mitreisenden eine Schiffsreise und schloss eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. In den Versicherungsbedingungen steht: Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles/Rücktrittgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten niedrig zu halten und die Stornorechnung nebst Versicherungsnachweis im Original einzureichen;
Am 29. Juli 2011 unterzog sich der Mitreisende einer Operation am linken Knöchel. Am 06./07. August 2011 trat an der operierten Stelle eine Infektion auf. Der Reiseteilnehmer wurde bis zum 23.08.2011 stationär behandelt. Bei Entlassung und bei weiteren Nachkontrollen schien die Infektion ausgeheilt.
Am 23.09.2011 schwoll der Knöchel wieder an, woraufhin der Mitreisende am 29.09.2011 im Klinikum Ingolstadt stationär aufgenommen wurde. Er wurde erneut operiert und erst am 14.10.2011 aus dem Krankenhaus entlassen.
Die Klägerin stornierte die Reise am 29.09.2011 und forderte bei der Versicherung die Erstattung der Stornokosten. Die Versicherung erstattete jedoch nur diejenigen Stornokosten, die bei einer Stornierung Ende August 2011 angefallen wären mit dem Hinweis, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt hätte informiert werden müssen. Weitere Zahlungen lehnte die Versicherung ab.

2. Die Klage

Der Versicherte verklagte die Reiserücktrittsversicherung auf Übernahme der gesamten Stornokosten mit der Begründung, dass sie keine Kenntnis der Versicherungsbedingungen hatte und der Mitreisende bis zum Zeitpunkt der Stornierung aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, Reisefähigkeit zu sein.

3. Das Urteil

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

4. Die Begründung

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Stornokosten. Mit der geleisteten Zahlung hat die Versicherung ihre Verpflichtung bereits erfüllt. Die Versicherungsbedingungen sind in den Vertrag einbezogen, auch wenn diese der Klägerin nicht ausgehändigt wurden. Darüber hinaus verwendet der Versicherer marktübliche Bedingungen. Die Klägerin hat ihre Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag verletzt, indem sie die Reise nicht unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalls stornierte. Dieser Versicherungsfall ist bereits am 06./07. August 2011 eingetreten, als der Mitreisende nach einer Operation eine eitrige Infektion des oberen Sprunggelenkes entwickelte. Diese Diagnose war auch Anlass der Stornierung der Reise Ende September 2011. Für den Eintritt des Versicherungsfalls ist es nicht erforderlich, dass die Reiseunfähigkeit bereits definitiv feststeht. Eine frühzeitige Stornierung wäre nur dann nicht notwendig gewesen, wenn der behandelnde Arzt zu diesem Zeitpunkt die vollständige Genesung prognostiziert und die Reisefähigkeit versichert hätte. Aus der ärztlichen Stellungnahme folgt, dass der Mitreisende gerade keine Sicherheit über seine rechtzeitige Genesung haben konnte. Die Möglichkeit von (auch langwierigen) postoperativen Infektionen ist allgemein bekannt, so dass auch der Mitreisende davon ausgehen musste, dass der Reiseantritt ernsthaft in Frage stand. Dass er und sein Arzt zunächst von einem günstigen Heilungsverlauf ausgingen, ändert daran nichts.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

reiseversicherung.com Reviews with ekomi.de

Das Portal des Versicherungsmaklers DR-WALTER für den Vergleich von Reiseversicherungen: Erstinformation