Bundesgerichtshof Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2014 (Az: X ZR 85/12, X ZR 13/14, X ZR 147/13)
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Bundesgerichtshof Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2014 (Az: X ZR 85/12, X ZR 13/14, X ZR 147/13)
Reiseveranstalter dürfen keine pauschalen Stornierungskosten verlangen, sie müssen vielmehr genaue Gründe für die Höhe der Stornogebühren angeben.
Kunden eines Reiseveranstalters sollten bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 Prozent des Reisepreises erstatten. Der Anteil war bis zum Reisebeginn bis auf 90 Prozent gestaffelt.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und der Bundesverband der Verbraucherzentralen verklagten mehrere Touristikunternehmen. Sie wandten sich gegen prozentual gestaffelte Kosten bei Reisestornierungen vor. Sie gingen gegen die Kosten, die Veranstalter ihren Kunden bei der Stornierung einer Reise in Rechnung stellen. Diese Gebühren sind gestaffelt und richten sich nach der Anzahl der Tage bis Reisebeginn.
Der Bundesgerichthof entschied in diesem Fall, dass die Stornoklauseln unwirksam sind, weil die Reiseveranstalter nicht belegen können, dass ihre Stornierungskosten tatsächlich so hoch sind.
Die Veranstalter müssen genaue Gründe für die Höhe der Stornogebühren angeben.
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