Reiserücktritt: unverzügliche Stornierung einer Reise

Landgericht Hamburg, Urteil vom 16. 10. 2015 (Az.: 306 O 351/14)

Zusammenfassung

Wenn der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen eine Reise einige Wochen nach der Operation hat, muss der Versicherte den geplanten Urlaub nicht sofort stornieren, um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen.

1. Ausgangslage

Ein Mann buchte im Februar 2013 eine Kreuzfahrt in die Antarktis für Januar 2014 und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Im November bekam er Schmerzen im rechten Knie. Ein MRT am 20. November ergab, dass eine Operation im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 29. Bis 30. November durchgeführt werden musste. Nach einem Arztbesuch wegen erneuter Schmerzen nach der Operation am 27. Dezember stornierte er die Reise. Der Veranstalter verlangte Stornokosten in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises. Die Reiserücktrittsversicherung zahlte dagegen nur 50 Prozent des Reisepreises und verwies darauf, dass der Mann bereits am 20. November hätte stornieren müssen, weil da bereits davon auszugehen war, dass er die Reise nicht werde antreten können.
Die behandelnden Ärzte hatten dem Kläger zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht von der Reise abgeraten. Erst später seien erhebliche Schmerzen aufgetreten, weshalb der Kläger die Reise stornierte.

2. Die Klage

Der Kläger verlangt von der Reiserücktrittsversicherung die Erstattung der verbleibenden Stornokosten in Höhe von 40 Prozent des Reisepreises.

3. Das Urteil

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Erstattung der Kosten gemäß der Stornorechnung des Veranstalters.

4. Die Begründung

Dass die Kniebeschwerden des Versicherten eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Verschiedener Meinung war man darüber, ob der Versicherte die Reise "unverzüglich" stornierte nachdem er erkrankt war und somit seiner Pflicht zur Schadensminderung nachkam. Nur ein grob fahrlässiger Verstoß gegen diese Pflicht würde zu einer vollständigen oder anteiligen Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Diesen Beweis hat der Versicherer aber nicht erbracht.
Der behandelnde Arzt versicherte dem Gericht, dass er über die Reisepläne informiert und er davon ausgegangen war, dass der Kläger selbst bei einem schlechten Heilungsverlauf die Reise hätte antreten können. Wenn also der Arzt keine Bedenken gegen den Reiseantritt im Januar hatte, könne man dem Kläger nicht vorwerfen, er habe grob fahrlässig gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Er habe folglich die Reise tatsächlich unverzüglich storniert, nachdem er wegen unerwarteter Komplikationen am 27.12. erneut beim Arzt war.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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