Amtsgericht Rostock, Urteil vom 27.3.2015 (Az: 47 C 415/14)
Amtsgericht Rostock, Urteil vom 27.3.2015 (Az: 47 C 415/14)
Wird ein Hafen nicht wie ursprünglich geplant während einer Kreuzfahrt angelaufen, ist dies ein Reisemangel: Eine Änderung der Reiseroute begründet einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises.
Der Kläger hatte eine Flusskreuzfahrt für April 2014 gebucht, die auch durch Teile der Ukraine führen sollte. Aufgrund der politischen Unruhen wurden die Reisenden im März 2014 über eine Veränderung der Reiseroute informiert. Die neue Fahrt sollte am rumänischen Arm des Donaudeltas entlang führen, mit Anlegestopps in den rumänischen Städten Tulcea und Sulina. Während der Reise legte das Schiff dann aber nicht in Sulina an, sondern drehte um und fuhr zurück nach Tulcea. Ein Passagier wollte die Routenänderung nicht hinnehmen.
Der Passagier verklagte den Reiseveranstalter auf Minderung des Reisepreises.
Das Amtsgericht Rostock gab dem Kläger zum Teil Recht.
Nach Meinung des Gerichts rechtfertigt das Umfahren ukrainischen Gebietes keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter war vertraglich berechtigt, die Route aufgrund der politischen Unruhen in der Ukraine zu verändern. Allerdings bejahte das Gericht eine Reisepreis-Minderung, weil das Schiff nicht in der Stadt Sulina Halt machte wie ursprünglich vorgesehen. Diese Änderung des Reiseplans stellt einen Reisemangel dar. Das Gericht hielt eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 30 Prozent des Tagespreises für angemessen.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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