Baustelle am Strand

Amtsgericht München, Urteil vom 10.11.2015 (Az. 159 C 9571/15)

Zusammenfassung

Eine Baustelle am Strand kann nicht in jedem Fall als Reisemangel geltend gemacht werden. Wenn der Reiseveranstalter vor Reiseantritt auf die Baustelle hingewiesen hat und der Reisende die Möglichkeit zur Umbuchung hatte, steht ihm kein Anspruch auf Schadenersatz zu.

 

1. Ausgangslage

Ein Reisender buchte für sich, seine Ehefrau und seine Tochter über ein Internetportal eine Pauschalreise. Die Reise nach Abu Dhabi war vom 30. Oktober bis 6. November 2014 geplant. Auf der Buchungsbestätigung wurde hingewiesen: "Bitte beachten Sie, dass bis zum 20. November 2014 ein Teil des Strandes saniert wird. Es kann zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen." Die Familie reiste im gebuchten Zeitraum nach Abu Dhabi und stellte fest, dass die Hälfte des hoteleigenen Strandes gesperrt war. Von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr habe es im Außenbereich, vor allem am Pool und am Stand einen unerträglichen Lärmpegel gegeben, so der Reisende. Auch im Hotelzimmer war der Lärm deutlich zu hören. Außerdem wurde die Aussicht durch die Baumaßnahmen beeinträchtigt. Der Reisende war der Meinung, dass der Hinweis in der Buchungsbestätigung das Ausmaß der Beeinträchtigung nicht widerspiegelte und stark verniedlichend war. Er forderte deshalb 1.599,64 Euro Schadensersatz (40 Prozent Reisepreisminderung und 300 Euro für vertane Urlaubsfreude) vom Reiseveranstalter.

2. Die Klage

Der Reisende verklagte den Reiseveranstalter auf Schadenersatz.

3. Das Urteil

Die Klage wurde vom Amtsgericht München abgewiesen.

4. Die Begründung

Laut Reisevertrag sollte ein Hotelstrand in 350 Metern Entfernung zur Verfügung stehen. Diese Leistung habe der Reiseveranstalter erbracht, da zumindest ein Teil des Strandes nutzbar war. Das Gericht teilte außerdem die Auffassung des Klägers nicht, dass der Hinweis in der Buchungsbestätigung nichtssagend und stark verniedlichend gewesen sei. In dem Schreiben war ausdrücklich von einer Strandsanierung während des Reisezeitraumes die Rede. Durch die Formulierung, dass es zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen könne, muss nach Meinung des Gerichts damit gerechnet werden, dass auch schweres Gerät zum Einsatz kommt. Das Ausmaß sei somit ausreichend dargestellt. Rechnet der Reisende lediglich mit kleineren Unannehmlichkeiten, sei das das eine falsche Vorstellung des Reisenden, für die der Veranstalter nicht haftet. Es gibt keine Vorschrift, dass Veranstalter auf mögliche Beeinträchtigungen während der Reise bereits vor Vertragsschluss hinweisen müssen. Er habe am Tag der Buchung und damit rechtzeitig vor Reisebeginn auf die Beeinträchtigung hingewiesen und so dem Kunden die Möglichkeit zur Umbuchung gegeben.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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