Einreiseverweigerung wegen unzureichender Ausweispapiere

Amtsgericht München, Urteil vom 8.2.2017 (Az.: 271 C 12313/16 )

Zusammenfassung

Reisende, die mit bald ablaufenden oder nur vorläufigen Personalausweisen fliegen wollen, haben keinen Schadensersatsanspruch, wenn ihnen der Abflug wegen unzureichender Ausweisdokumente verwehrt wird und sie keine unterlassene oder falsche Beratung des Reisebüros beweisen können.

1. Ausgangslage

Ein Kölner Ehepaar buchte am 21. Dezember 2015 für sich und den Sohn für 1.837 Euro eine Flugreise nach Ägypten vom 23. Bis 30. Dezember. Am Flughafen wurde ihnen jedoch der Abflug wegen unzureichender Ausweisdokumente verwehrt. Der Ehemann hatte zwar einen im letzten Augenblick ausgestellten vorläufigen Personalausweis, doch der reichte genauso wenig aus wie der Ausweis der Klägerin, der keine sechs Monate mehr gültig war wie von den ägyptischen Behörden gefordert.
Das Ehepaar hielt den Mitarbeiter des Reisebüros für das Problem verantwortlich. Sie seien bei der Buchung nicht – oder nur unzureichend über die ägyptischen Einreisebestimmungen aufgeklärt worden und forderten daher die Erstattung des kompletten Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden.
Für deutsche Staatsangehörige ist die Einreise nach Ägypten nur mit Reisepass, vorläufigem Reisepass oder einem Personalausweis möglich. Für die Einreise mit Personalausweis wird eine spezielle Einreisekarte ausgestellt wird, für die ein Passfoto mitgebracht werden muss. Ein vorläufiger Personalausweis reicht in keinem Fall aus. Außerdem müssen Ausweisdokumente sechs Monate über die Reise hinaus gültig sein.

2. Die Klage

Das Ehepaar verklagte den Reiseveranstalter auf Erstattung des Reisepreises sowie Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden.

3. Das Urteil

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

4. Die Begründung

Der Reiseveranstalter bekam Recht und die Klage auf Erstattung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden wurde abgewiesen. Die Richterin am Amtsgericht München teilte die Meinung des Reiseveranstalters. Demnach sei es selbstverständlich, dass bei Reisen außerhalb der Europäischen Union uneingeschränkte Reisepässe beziehungsweise Personalausweise mit einer Mindestgültigkeit von sechs Monaten nötig sind.

Die Ehefrau behauptete, bei der Buchung ihren noch bis 25. Mai 2016 gültigen Personalausweis vorgelegt zu haben. Der Ehemann habe darauf hingewiesen, dass sein Personalausweis abgelaufen sei. Der Mitarbeiter des Reisebüros habe ihm mitgeteilt, dass er ja noch zwei Tage Zeit habe, sich einen neuen machen zu lassen. Auf die Einreisebestimmungen für Ägypten habe der Mitarbeiter nicht hingewiesen. Die Behauptung des Ehepaares, es sei von dem Mitarbeiter des Reisebüros nicht oder nur unzureichend informiert worden, hielt das Gericht nach der Vernehmung des Mitarbeiters jedoch für unglaubwürdig.

Im Übrigen finden sich sowohl im  Reisekatalog als auch auf den Internetseiten des Veranstalters ausreichende Hinweise zu den jeweiligen Einreisebestimmungen. Diese Informationen haben dem Ehepaar zur Verfügung gestanden. Der Reiseveranstalter bestritt, dass die Reisenden nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig über die Einreisevoraussetzungen informiert wurden. Dass die Reisenden keine gültigen Reisepapiere vorlegen konnten und deshalb nicht reisen konnten, hätte sie sich selbst zuzuschreiben. Insgesamt sah das Gericht eine Falschinformation als nicht nachgewiesen an. Das Ehepaar blieb daher vollständig auf dem Schaden sitzen.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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