Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 09.03.2021 (Az.: 4 S 30/20)
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Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 09.03.2021 (Az.: 4 S 30/20)
Kündigt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten noch während der Probezeit, kann es sich um eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne der Bedingungen einer Reiserücktrittskostenversicherung handeln.
Einer Arbeitnehmerin wurde während der Probezeit betriebsbedingt gekündigt. Infolgedessen hatte sie keine andere Wahl, als eine bereits gebuchte Reise zu stornieren.
Zuvor hatte sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, in der Stornokosten mitversichert sind, die wegen des „Verlustes des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung“ anfallen.
Der Versicherer wollte für die Kosten nicht aufkommen, mit dem Grund, dass man als Arbeitnehmer(in) in der Probezeit immer darauf eingestellt sein müsse, gekündigt zu werden. Nach ihm bestehe somit keine Leistungsverpflichtung.
Die Arbeitnehmerin forderte gegenüber dem Reiserücktrittskostenversicherer Stornokosten in Höhe von ca. 2.000 Euro.
Das Amtsgericht Mönchengladbach wies als erste Instanz die Klage der Versicherten als unbegründet zurück.
Die Klägerin hatte jedoch mithilfe einer eingelegten Berufung beim Landgericht der Stadt Erfolg.
Aufgrund von Beweisen stand fest, dass der Klägerin tatsächlich betriebsbedingt gekündigt worden war. Es liegen keine Gründe vor, dass die Kündigung hinsichtlich ihrer Person, noch ihres Verhaltens erfolgte. Die Klägerin sei aufgrund einer Umstrukturierung unbefristet eingestellt worden. Währenddessen habe sich jedoch herausgestellt, dass der ursprünglich für sie geschaffene Arbeitsbereich nicht gebraucht wird. Es gab auch keine Nachbesetzung dieser Position.
Der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Buchung der Reise nicht bekannt oder vorhersehbar gewesen, dass sie eventuell entlassen werden könnte. Der Begriff der Vorhersehbarkeit darf in den Bedingungen der Versicherung nicht so verstanden werden, dass ungewohnte Geschehnisse, die nur bei besonderen Umständen und eher unwahrscheinlich eintreten könnten, als vorhersehbar angesehen werden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Reise nicht gebucht hätte, wenn sie eine betriebsbedingte Kündigung geahnt hätte. Der Versicherer sei demzufolge zur Leistung verpflichtet.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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