Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.2.2018 (Az.: 30 C 3256/17)
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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.2.2018 (Az.: 30 C 3256/17)
Bei der Insolvenz eines Reiseveranstalters müssen Reisepreisversicherer Kunden auch dann entschädigen, wenn sie die Reise mit einem Gutschein bezahlt haben.
Eine Frau buchte bei einem Reiseveranstalter eine Flugreise nach Rom und bezahlte mit einem Reisegutschein in Höhe von 438 Euro. Der Veranstalter schickte ihr eine Buchungsbestätigung und einen Reise-Sicherungsschein. Kurz vor der Abreise war der Veranstalter jedoch insolvent und teilte der Frau mit, dass deshalb die Reise storniert worden sei.
Daraufhin wandte sich die Frau an den Reisepreisversicherer, der auf dem Sicherungsschein genannt war. Dieser wollte aber den Reisepreis nicht erstatten, weil die Reise nicht mit einem klassischen Zahlungsmittel, sondern mit einem Gutschein bezahlt worden sei. Weil keine unmittelbare Zahlung geflossen ist, sei die Reise nicht über eine Reisepreisversicherung geschützt.
Die Frau verklagte den Reisepreisversicherer auf Erstattung des Reisepreises.
Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klägerin in vollem Umfang Recht.
Das Gericht konnte der Argumentation des Versicherers nicht folgen. Vielmehr waren die Richter der Meinung, dass es dem Sinn und Zwecke einer Reisepreisversicherung widerspreche, wenn eine Reise im Insolvenzfall nicht versichert ist, weil sie mit einem Gutschein bezahlt wurde. Schließlich soll die Versicherung den Schaden des Reisenden abdecken, der durch die Insolvenz des Veranstalters entsteht. Wenn also wie im vorliegenden Fall ein Reiseveranstalter eine Gutscheinzahlung akzeptiert, steht sie einer anderen Zahlung gleich. Der Reisepreisversicherer muss daher im Insolvenzfall die Gutscheinzahlung wie eine direkte Zahlung akzeptieren.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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