Amtsgericht München, Urteil vom 20.5.2021 (275 C 23753/20)
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Amtsgericht München, Urteil vom 20.5.2021 (275 C 23753/20)
Wird ein Rückflug einer gebuchten Reise aufgrund der Corona-Pandemie gestrichen und der Reisende bucht selbstständig einen alternativen Rückflug, hat er hierfür keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Reiseabbruchversicherung.
Im Januar 2020 wurden vom Kläger sowohl Hin- als auch Rückflug nach Sri Lanka gebucht. Gleichzeitig dazu wurden einen Reiserücktritts- mit Reiseabbruchversicherung abgeschlossen. In dieser waren Leistungen integriert, die die Kosten übernehmen, wenn wegen einer vor Ort herrschenden Naturkatastrophe der planmäßige Rückflug nicht stattfinden könnte. Der Hinflug fand am 7. März statt.
Nachdem der für den 29.3.2020 geplante Rückflug ersatzlos gestrichen wurde, schaffte es der Kläger noch bei einer anderen Gesellschaft einen Flug am 27.3. zu buchen. Dieser kostete ihn 3610 Euro.
Nach Rückkehr forderte er diese Summe bei seiner Reiseabbruchversicherung ein. Die Begründung war, dass es sich bei der Corona-Pandemie um eine Naturkatastrophe im Sinne der Versicherungsbedingungen handeln würde. Der gebuchte Rückflug sei die einzig verbliebene Rückreisemöglichkeit gewesen.
Das Amtsgericht München und die zuständige Richterin konnten davon nicht überzeugt werden und wiesen die Klage ab.
Laut Richterin gelten die in den Versicherungsbedingungen genannten Ereignisse als Naturkatastrophen – die Corona-Pandemie hingegen nicht. Vor allem da diese keine unmittelbaren physischen Auswirkungen habe, nicht nur lokal auftrete und keine zeitliche Eingrenzung habe. Die Einschränkungen für die Umwelt und Umgebung kommen vielmehr durch staatliche Schutzmaßnahmen. Das ist nicht mit einer Naturkatastrophe vergleichbar.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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