Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.4.2016 (Az.: 9 S 25/15)
Beratung zur Reiseversicherung
+49 2247 9194-900 Montag bis Freitag: 08:00 bis 18:00 Uhr info@reiseversicherung.comHaben Sie einen Notfall?
Eine Übersicht der Notfallkontakte finden Sie hier.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.4.2016 (Az.: 9 S 25/15)
Wenn eine Kreditkarte im Leistungsumfang auch eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung enthält, kann die versicherte Person nicht davon ausgehen, dass dieser Schutz den gleichen Umfang beinhaltet wie wenn explizit eine separate Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung abgeschlossen wird.
Ein Ehepaar buchte eine vierzehntägige Ayurvedakur in Nepal inklusive Unterbringung und Vollpension für 4.810 Euro. Den Reisenden stand ein separates Haus als Übernachtungsgelegenheit zur Verfügung. Die Reise wurde mit einer Kreditkarte bezahlt, die als Zusatzleistungen eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchsversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 10 Prozent enthielt. Als der Vater der Reisenden starb, brach das Ehepaar die Reise nach einer Woche ab. Die Versicherung erstattete die Kosten für den außerplanmäßigen Rückflug abzüglich der Selbstbeteiligung von 10 Prozent. Das genügte der Reisenden jedoch nicht. Sie verlangten von der Versicherung die Erstattung der nicht genutzten Reisezeit (sieben Tage) inklusive der Kosten für die Unterkunft, abzüglich der Selbstbeteiligung.
Die Reisenden verklagten die Versicherung auf Erstattung der Kosten für die ungenutzte Reisezeit.
Die Klage wurde zunächst vom Amtsgericht, die Berufung vom Landgericht Düsseldorf zurückgewiesen.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Aus den Versicherungsbedingungen geht eindeutig hervorgeht, dass nur zusätzlich entstehende Rückreisekosten erstattet werden. Diese wurden bereits von der Versicherung bezahlt. Zwar kann ein Versicherungsnehmer, der eine Reiserücktritts- und eine Reiseabbruchsversicherung abschließt, davon ausgehen, dass darin auch eine Entschädigung für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen enthalten ist. Im vorliegenden Fall wurde aber nicht ausdrücklich eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchsversicherung abgeschlossen. Der Vertrag besteht vielmehr zwischen dem Kreditkartenunternehmen und dem Versicherer. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die in dem Versicherungspaket enthaltenen Leistungen ausdrücklich als Reiseabbruchversicherung bezeichnet worden wären. Vielmehr handele es sich um ein Versicherungspaket, das Elemente einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchsversicherung enthält. Der Versicherer hat im vorliegenden Fall keine Leistung versprochen und auch keine Erwartung darauf geweckt.
Die Kläger konnten in der konkreten Konstellation nicht davon ausgehen, dass sie versicherte Personen einer Reiseabbruchversicherung seien. Die Kläger hätten sich deshalb um einen weitergehenden Versicherungsschutz bemühen müssen.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
Hier finden Sie weitere Reiseurteile zum Thema "Reiseabbruchversicherung".
Fragen Sie den Anwalt!
Herr
Christian Klinkhammer
Eine Übersicht der Notfallkontakte finden Sie hier.
Copyright © 2024 DR-WALTER Versicherungsmakler GmbH, Neunkirchen-Seelscheid. Alle Rechte vorbehalten.
Das Portal des Versicherungsmaklers DR-WALTER für den Vergleich von Reiseversicherungen: Erstinformation