Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.10.2015 (Az.: 2-24 S 68/15)
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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.10.2015 (Az.: 2-24 S 68/15)
Ändert eine Fluggesellschaft wegen eines Streiks des Sicherheitspersonals ihren Flugplan, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand. Kommt es dadurch zu Flugverspätungen oder Annullierungen, haben Passagiere einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Ein Reisender hatte für Februar 2014 einen Flug nach Teneriffa gebucht. In diesem Zeitraum streikte jedoch das Sicherheitspersonals am Flughafen Frankfurt, weshalb die Fluggesellschaft ihren Flugplan änderte. Dies führte wiederum dazu, dass der Rückflug von Teneriffa nach Frankfurt mit mehr als 8 Stunden Verspätung ankam.
Der Reisende verklagte die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung.
Der Klage wurde stattgegeben. Dem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch aufgrund der Flugverspätung zu.
Die Fluggesellschaft kann sich in diesem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Zwar handelt es sich bei einem Streik des Sicherheitspersonals um einen
außergewöhnlichen Umstand. Im vorliegenden Fall sei die Verspätung aber nicht unmittelbar auf den Streik zurückzuführen, sondern auf die Änderung des Flugplans. Ein Streik rechtfertigt nicht jegliche Flugverspätung. Ändert eine Fluggesellschaft ihren Flugplan wegen Streiks, beruht die Verspätung nicht mehr auf dem Streik an sich. Deshalb handelt es sich also nicht mehr um diesen außergewöhnlichen Umstand.
Die Fluggesellschaft konnte im verhandelten Fall nicht belegen, dass der Streik die Ursache für die Verspätung war. Deshalb ist die Änderung des Flugplans eine freie unternehmerische Entscheidung der Fluggesellschaft, so das Gericht. Dass die Entscheidung durch einen Streik beeinflusst ist, spielt dabei keine Rolle.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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