Amtsgericht Köln, Urteil vom 5.4.2006 (Az.: 119 C 213/05)
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Amtsgericht Köln, Urteil vom 5.4.2006 (Az.: 119 C 213/05)
Wer aufgrund unterschiedlicher Zeitzonen einen Flug verpasst, kann keine Leistungen aus seiner Reiseabbruchsversicherung in Anspruch nehmen. Er muss nachweisen, dass es zum Beispiel zu einer unerwarteten schweren Erkrankung einer mitreisenden Person gekommen ist.
Die Kläger buchten in einem Kölner Reisebüro eine Hochzeitsreise nach Las Vegas und schlossen eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchsversicherung ab. Auf der Rückreise verpassten die Kläger auf dem Flughafen Denver ihren Anschlussflug nach Deutschland. Daraufhin rief die Ehefrau die Notrufnummer der Versicherung an und fragte, ob die Kosten für einen außerplanmäßigen Rückflug übernommen würden. Dies verneinte ein Mitarbeiter der Notrufzentrale. Kurz darauf rief der Kläger bei der Notrufzentrale an. Er sagte, dass seine Frau unter einer plötzlichen, starken Durchfallerkrankung leide und sie deshalb den Anschlussflug verpasst hätten. Der Mitarbeiter der Versicherung erklärte, dass die Kosten nur übernommen werden, wenn ein ärztliches Attest vorliegt.
In einem Krankenhaus erhielt die Ehefrau ein Attest mit der Diagnose "diarrhea resolved" und das Medikament "Immodium" mit der Einnahmeempfehlung "as needed". Der Ehemann telefonierte daraufhin erneut mit der Versicherung und faxte das Attest an die Notrufzentrale. Nach einer Nacht im Hotel flog das Ehepaar am nächsten Tag zurück nach Frankfurt. Nach der Rückkehr verlangte das Paar die Übernahme der Kosten der Übernachtung und des Rückfluges von der Versicherung. Die Versicherung lehnte dies ab, da die Ehefrau bei ihrem ersten Anruf angab, sie hätten den Anschlussflug verpasst, weil sie die unterschiedlichen Zeitzonen zwischen Las Vegas und Denver nicht berücksichtigt hätten.Wer aufgrund unterschiedlicher Zeitzonen einen Flug verpasst, kann keine Leistungen aus seiner Reiseabbruchsversicherung in Anspruch nehmen. Er muss nachweisen, dass es zum Beispiel zu einer unerwarteten schweren Erkrankung einer mitreisenden Person gekommen ist.
Das Ehepaar verklagte die Versicherung auf die Übernahme der Kosten für die Hotelübernachtung und den Außerplanmäßigen Rückflug.
Die Klage wurde vom Amtsgericht Köln als unbegründet abgewiesen.
Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass es zu einer unerwarteten schweren Erkrankung einer mitreisenden Person gekommen ist. Deshalb haben sie keinen Anspruch auf Erstattung der Ersatztickets und der Hotelübernachtung. Das vorgelegte Attest wurde etwa vier Stunden nach Auftreten der ersten Krankheitssymptome ausgestellt und bescheinigt eine behobene Durchfallerkrankung sowie die Reisefähigkeit der Ehefrau. Gegen eine schwere Erkrankung spricht auch die Therapieanweisung für das Medikament "Immodium" "as needed". Bei schweren Erkrankungen ist es nicht üblich, die Einnahme von Arzneimitteln nach Bedarf zu verordnen. Eine Diagnose für ein mehrfaches Erbrechen wie von der Ehefrau behauptet, lag dem Gericht nicht vor. Auch lag keine Quittung für das Medikament vor.
Das Gericht zweifelte an der Glaubwürdigkeit des Ehemannes und unterstellte darüber hinaus ein erhebliches Eigeninteresse. Die Mitarbeiter der Notrufzentrale konnten dagegen glaubhaft machen, dass die Ehefrau bei ihrem ersten Anruf eine Erkrankung überhaupt nicht erwähnte und stattdessen nur berichtete, dass sie den Flug aufgrund des nichtbeachteten Zeitunterschiedes verpasst hätten.
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