Landesgericht Dortmund, Urteil vom 16.1.2014 (Az: 2 O 309/13)
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Landesgericht Dortmund, Urteil vom 16.1.2014 (Az: 2 O 309/13)
Eine Auslandskrankenversicherung muss nicht für Behandlungskosten aufkommen, die durch einen Selbstmordversuch entstanden sind.
Eine Witwe unternahm eine Reise nach Mexiko und schloss dazu eine Auslandskrankenversicherung ab. Im Hotel schnitt sie sich aus Trauer über den Verlust ihres Mannes die Pulsadern auf. Mitarbeiter des Hotels fanden sie noch lebend und holten den Notarzt. Die Witwe überlebte und forderte die Behandlungskosten von ihrer Auslandskrankenversicherung zurück. Die Versicherung weigerte sich, zu zahlen und wies darauf hin, dass auf Vorsatz beruhende Krankheiten sowie Unfälle nicht eingeschlossen seien.
Die Witwe verklagte die Versicherung auf Zahlung der Behandlungskosten mit der Begründung, dass es sich bei dem Selbstmordversuch und den damit verbundenen Verletzungen nicht um einen selbst herbeigeführten Unfall gehandelt habe.
Die Klage wurde abgewiesen, die Frau muss die Kosten der Behandlung selbst übernehmen.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem Selbstmordversuch sehr wohl um einen vorsätzlichen Unfall. Das Aufschneiden der Pulsadern stellt eine „Einwirkung von außen“ dar. Es reicht aus, dass sich der Vorsatz auf diese Handlung bezieht. Dass die Verletzungsfolgen nicht beabsichtigt waren, spielt daher keine Rolle. Selbst schwerste Verletzungen seien als Durchgangsstadium eines fehlgeschlagenen Selbstmordversuches anzusehen. Er kann sich dabei an den Aussagen seines Arztes orientieren.
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