Flug verpasst wegen Warteschlange

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014 (Az: 42 C 9584/14)

Zusammenfassung

In der Regel schließen Check-in-Schalter am Flughafen eine halbe Stunde vor Abflug. Wer so lange am Schalter wartet, dass die Zeit bis zum Abflug knapp wird, muss sich selbst bemerkbar machen und darum kümmern, dass er bevorzugt abgefertigt wird.

1. Ausgangslage

Der Kläger buchte für sich und zwei weitere Reisende, eine davon im Rollstuhl,  einen Flug von Düsseldorf nach Antalya, der um 14.20 Uhr starten sollte. Als Sie um 14:15 am Schalter erschienen, konnten sie nicht mehr befördert werden. Ein Aufruf des Klägers und seiner Mitreisenden erfolgte zuvor nicht. Die Kläger behaupteten, sie wären bereits um 12.30 Uhr am Flughafen gewesen, doch die Schlange vor dem Schalter sei so lang gewesen, dass sie erst fünf Minuten vor Abflug an der Abfertigung ankamen. Die Fluggesellschaft teilte später schriftlich mit, dass aktuell abgefertigte Flüge aufgerufen werden. Passagiere werden gebeten, sich unmittelbar an einem bestimmten Schalter einzufinden. Der Kläger und seine Mitreisenden seien diesem Aufruf nicht gefolgt, deshalb konnten sie nicht befördert werden.

2. Die Klage

Infolge der Nichtbeförderung habe die zu spät Gekommenen einen Flug mit einer anderen Gesellschaft gebucht. Der Kläger verlangte darauf die Erstattung der Kosten in Höhe von 1.019,40 Euro.

3. Das Urteil

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab.

4. Die Begründung

Das Gericht hatte nicht nur Zweifel an der Schilderung des Klägers, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Fluggäste wirklich so lange hatten anstehen müssen. Abgesehen davon wäre es die Pflicht der Reisenden gewesen, sich zu erkundigen, wie sie die Maschine noch erreichen und wenn nötig, eine bevorzugte Abfertigung einfordern müssen. Deshalb bestand Zweifel daran, dass der Kläger und seine Mitreisenden tatsächlich rechtzeitig am Flughafen eingetroffen sind. Nach den Angaben sämtlicher Beteiligter haben in den Schlangen vor den Schaltern etwa jeweils 20 Personen gestanden. Das Gericht kann es sich beim besten Willen nicht vorstellen, dass die Abfertigung an allen Schaltern länger als eine Stunde dauerte. Weiter gibt es keine plausible Erklärung dafür, warum keiner der Reiseteilnehmer darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Zeit knapp wird. Das Gericht hält es für unglaubhaft, dass die Reisenden bei einer geplanten Abflugzeit um 14:20 bis fünf Minuten vorher in der Reihe geblieben sind und auf eine Abfertigung gehofft haben. Selbst wenn man also von einer rechtzeitigen Ankunft am Schalter ausgeht, hätten der Kläger und seine Mitreisenden nicht bis fünf Minuten vor Abflug in der Schlange bleiben dürfen. Aufgrund dieser gravierenden Mitschuld kann der Kläger keine Ersatzansprüche geltend machen.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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