Amtsgericht Hannover, Urteil vom 12.04.2021 (Az.: 570 C 12046/20)
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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 12.04.2021 (Az.: 570 C 12046/20)
Haben Urlauber Kontakt zu einem mit Corona infiziertem Hotelmitarbeiter, ist dies kein Grund für einen Reisemangel. Der Reiseveranstalter kann dafür nicht verklagt werden.
Eine Familie buchte vom 26.06.2020 bis zum 06.07.2020 einen Cluburlaub in Österreich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden von der Urlaubsanlage regelmäßig auf das SARS-COV2-Virus getestet. Bis zur Anreise der Familie waren alle Tests negativ. Nach der Anreise stellte sich heraus, dass ein Clubmitarbeiter, der vermeintlich im Fahrradverleih tätig war, sich mit dem SARS-COV2-Virus infizierte. Daraufhin wurde vermutet, dass die Urlauber sich angesteckt haben könnten. Sie wurden nach Aussage des Reiseunternehmens von den lokalen Behörden vor die Wahl gestellt. Sie hätten entweder den Rest des Urlaubs in ihrem Hotelzimmer in Quarantäne verbringen können oder zur Heimreise antreten müssen. Ein Quarantäneurlaub kam für die Familie nicht in Frage, weshalb sie gezwungen war, ihre Reise zu beenden. Durch die behördliche Entscheidung vom 29.06.2020 wurden sie dazu verpflichtet, die von ihnen gewünschte Heimreise auf der schnellst möglichen Route anzutreten.
Die Familie verklagte das Reiseunternehmen auf die Rückzahlung des gesamten Reisepreises, sowie Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit und den Ersatz der Fahrtkosten. Daraufhin wurde nur ein Teil des Reisepreises zurückgezahlt.
Das Amtsgericht Hannover wies die Klage als unbegründet ab.
Nach dem Amtsgericht besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und auch keine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie dem Ersatz von Fahrtkosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 651 i Abs. 3 Nr. 6, 651m BGB. Dies würde schließlich voraussetzen, dass ein Reisemangel nach § 651 i Abs. 1 BGB vorlag, was aber nicht zutrifft. Der Kontakt mit dem Coronavirus stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, weshalb der Reiseveranstalter nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann. Dies gilt auch in dem Fall, wenn ein Hotelmitarbeiter erkrankt.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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