Landgericht Hannover, Urteil vom 27.4.2017 (Az.: 8 S 46/16)
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Landgericht Hannover, Urteil vom 27.4.2017 (Az.: 8 S 46/16)
Bei der Verschiebung eines Fluges um mehr als vier Stunden wird die Schwelle der Zumutbarkeit überschritten. Die Verschiebung stellt einen Reisemangel dar, zumal im vorliegenden Fall ein Kleinkind mitgereist war.
Eine Frau buchte für sich, ihren Lebensgefährten und ein Kleinkind eine Reise nach Mallorca. Der Rückflug mit Air Berlin nach Frankfurt sollte in Palma de Mallorca um 13:40 Uhr starten. Sechs Wochen vor Reisebeginn informierte der Veranstalter die Reisenden, dass der Rückflug mit einer anderen Fluggesellschaft erst um 19:25 Uhr starten werde. Daraufhin forderte die Frau den Reiseveranstalter mit einer Frist dazu auf, den Flug zu vertragsgerechten Zeiten durchzuführen. Der Veranstalter antwortete, dass es nicht immer gelinge, ursprünglich vorgesehene Flugzeiten einzuhalten. Die Flugdaten könnten nun nicht mehr angepasst werden. Die Reisende buchte daraufhin für sich und ihre Familie Ersatzflüge bei der Deutschen Lufthansa mit Start um 13:15 Uhr.
Die Reisende verklagte den Veranstalter auf die Erstattung der Kosten für den Rückflug in Höhe von 613,13 Euro.
Das Amtsgericht und auch das Landgericht Hannover gaben der Klage statt.
Bereits in der Erstentscheidung gab das Amtsgericht Hannover der Klage statt. Das Gericht war der Meinung, dass die Verlegung der Rückflugzeit um nahezu sechs Stunden einen Reisemangel darstellt. Die Reisenden hätten dann ihren Wohnort erst in den späten Nachtstunden erreichen können. Dies sei wegen des mitreisenden Kleinkindes nicht zumutbar. Die Reisende war daher berechtigt, eigenständig einen Rückflug zu buchen. Die dafür angefallenen Kosten seien „erforderlich“ im Sinne des § 651c Abs. 3 BGB, und müssen vom Veranstalter ersetzt werden.
Gegen dieses Urteil legte der Reiseveranstalter Berufung ein mit dem Hinweis dass für eine Selbstabhilfe eine wesentliche Beeinträchtigung der Pauschalreise erforderlich sei. Die Verschiebung des Rückflugs sei allerdings keine wesentliche Beeinträchtigung. Da die neue Flugzeit mehr als sechs Wochen vor Reisebeginn mitgeteilt wurde, handele es sich lediglich um eine entschädigungslos hinzunehmende Beeinträchtigung. Die Schwelle eines Reisemangels sei aber damit nicht überschritten, zumal sich der Urlaub durch den späteren Abflug zusätzlich verlängert habe.
Das Landgericht folgte der Argumentation allerdings nicht. Es stellte vielmehr fest, dass der Veranstalter trotz Aufforderung der Reisenden nicht bereit war, einen anderen Rückflug anzubieten. Zwar müsse man eine Verschiebung der Abflugzeit in einem gewissen Zeitraum akzeptieren, allerdings sei bei mehr als vier Stunden die Zumutbarkeitsschwelle überschritten. Es handele sich folglich um einen Reisemangel. Auch wegen des mitreisenden Kleinkindes sei der Einhaltung der vereinbarten Flugzeit besonderes Gewicht beizumessen.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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