Landgericht Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 (Az.: 5 S 142/17)
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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 (Az.: 5 S 142/17)
Kommt es zu einer Flugverspätung, weil alle Check-In-Schalter eines Terminals am Startflughafen für mehrere Stunden ausfallen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung. Die Fluggesellschaft kann sich in einem solchen Fall auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Zwei Reisende erreichten im Mai 2016 ihren Zielflughafen Stuttgart mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden. Am Startflughafen in New York gab es Probleme bei einem Telekommunikationsunternehmen: Die Stromversorgung für die Primär- und Back-up-Systeme an den Check-in-Schaltern eines Terminals waren über einen Zeitraum von mehr als 13 Stunden ausgefallen. Aus diesem Grund mussten sämtliche Bordkarten und Gepäckabschnitte per Hand ausgefüllt werden. Dies führte zu erheblichen Verzögerungen und die Maschine konnte nicht pünktlich starten. Dadurch kam es zu einer verspäteten Ankunft am Umsteigeflughafen London woraufhin die Reisenden ihren Anschlussflug nach Stuttgart verpassten. Sie mussten auf den nächsten Flug warten. Wegen der erheblichen Verspätung verlangten die Reisenden eine Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft jedoch berief sich auf außergewöhnliche Umstände und lehnte eine Zahlung ab.
Die Reisenden klagten auf Ausgleichszahlung wegen der Ankunftsverspätung.
Die Klage wurde sowohl vom Amtsgericht Nürtingen als auch vom Landgericht Stuttgart abgewiesen.
Beide Gerichte waren der Meinung, dass sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Zwar gehören technische Probleme, wie der Ausfall eines Computers beim Check-in grundsätzlich zur normalen Betriebstätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Auch mit einem kurzzeitigen Ausfall aller Primärsysteme müsse eine Fluggesellschaft rechnen. Anders verhalte es sich jedoch, wenn nicht nur das primäre, sondern auch das Back-up-System ausfalle und dieser Totalausfall der Computersysteme über 13 Stunden andauere. Diese Situation sei von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar gewesen. Somit habe eine seltene Ausnahmesituation vorgelegen, mit der im normalen Flugbetrieb nicht gerechnet werden muss.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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