Landgericht Köln, Urteil vom 24.8.2015 (Az: 2 O 56/15)
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Landgericht Köln, Urteil vom 24.8.2015 (Az: 2 O 56/15)
Warnt ein Reiseveranstalter wider besseren Wissens nicht rechtzeitig vor unhygienischen Zuständen am Urlaubsort, ist er zu Schadenersatz verpflichtet, wenn deshalb ein Reisender erkrankt.
Ein Ehepaar buchte für sich und seine beiden Kinder eine Reise in ein Fünf-Sterne-Hotel in der Türkei. Bereits kurz nach der Ankunft litt die ganze Familie und weitere Hotelgäste an Brechdurchfall. Durch einen Defekt der örtlichen Kläranlage, gelang 200 Meter vom Hotelstrand entfernt Gülle ungefiltert ins Meer. Obwohl Reiseleitung und Reiseveranstalter davon wussten, hatten sie die Urlauber nicht davor gewarnt, auf ein Bad im Meer lieber zu verzichten.
Daraufhin musste die Familie ins Krankenhaus und wurde danach auf eigene Kosten in ein anderes Hotel einquartiert. Während der ersten Woche der Reise konnten alle vier nur Zwieback und Diätmahlzeiten zu sich nehmen. Erst in der zweiten Urlaubswoche besserte sich der Gesundheitszustand.
Der Reiseveranstalter wollte jedoch weder eine Entschädigung für entgangene Reisefreuden noch ein Schmerzensgeld zahlen. Er berief sich drauf, dass er für den defekt der Kläranlage nicht verantwortlich gewesen sei und keine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte und deshalb kein Reisemangel vorgelegen hätte.
Die Familie verklagte den Reiseveranstalter auf Zahlung von Schadenersatz- und Schmerzensgeld.
Die Richter gaben der Klage weitgehend statt.
Nach Meinung der Richter lag damit ein Reisemangel vor. Insgesamt waren rund 130 Hotelgäste von dem Magen-Darm-Virus erkrankt. Selbst die einheimische Bevölkerung sei von der Erkrankung betroffen gewesen. Der Reiseveranstalter könne sich daher nicht darauf berufen, dass sich die Kläger auf andere Weise als beim Baden oder im Hotel infiziert haben könnten. Bereits zehn Tage vor der Anreise der Familie war vor Ort bekannt, dass es zu einer Häufung von Durchfallerkrankungen gekommen war. Der Reiseveranstalter hätte die Gäste nach Ansicht des Gerichts informieren und an einem anderen Ort unterbringen müssen. Ein Reisemangel setze demnach nicht voraus, dass ein vom Veranstalter beeinflussbares Risiko eintrete. Auch andere Risiken können einen Reisemangel darstellen, sofern sie nicht zum allgemeinen Lebensrisiko gehören.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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Christian Klinkhammer
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