Amtsgericht München, Urteil vom 6.8.2015 (Az: 275 C 11538/15)
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Amtsgericht München, Urteil vom 6.8.2015 (Az: 275 C 11538/15)
Ein Reiseveranstalter haftet nicht bei einem Einbruch in das Hotelzimmer eines Reisenden, auch wenn dadurch möglicherweise dessen Erholung eingeschränkt wird.
Der Kläger hatte eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Kurz nach der Ankunft wurde in sein Hotelzimmer eingebrochen und Geld gestohlen. Der Urlauber verlangte daraufhin vom Reiseveranstalter, ihm neben dem gestohlenen Geld auch 20 Prozent des Reisepreises zu erstatten. Wegen der Angst vor weiteren Einbrüchen habe er den Aufenthalt nicht mehr genießen können. Bereits bei seiner Ankunft hätte er Einbruchsspuren an der Zimmertür bemerkt, der Reiseveranstalter wäre daher verpflichtet gewesen, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Der Reisende verklagte den Veranstalter auf Schadenersatz und Minderung des Reisepreises.
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Einbruch und Diebstahl stellen keinen Reisemangel dar, für den der Veranstalter zum Schadenersatz verpflichtet wäre. Ein Diebstahl gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko eines Reisenden. Auch mögliche Einbruchsspuren an der Tür des Hotelzimmers deuten nicht auf eine besondere Sicherheitsgefährdung hin, die weitere Maßnahmen des Veranstalters erfordert hätten. Dies wäre allerdings nötig gewesen, hätte der Reisende nachweisen können, dass es aufgrund mangelnder Sicherheitsvorkehrungen schon häufiger zu Einbrüchen kam.
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