Landgericht Landshut, Urteil vom 16.12.2015 (Az.: 13 S 2291/15)
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Landgericht Landshut, Urteil vom 16.12.2015 (Az.: 13 S 2291/15)
Die Höhe der Entschädigung bei einer Flugverspätung berechnet sich nach der tatsächlichen Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen. Die Entfernung zu einem oder mehreren Umsteigeflughäfen findet keine Berücksichtigung.
Ein Reisender hatte einen Flug von Rom nach München gebucht und musste in Amsterdam umsteigen. Der Flug von Rom nach Amsterdam hatte Verspätung, so dass der Kläger in Amsterdam seinen Anschlussflug nach München verpasste und in München mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden landete. Für die Verspätung erhielt er Schadenersatz von der Fluggesellschaft. Sein Anspruch wurde nach der direkten Entfernung Rom-München berechnet. Für circa 729 Kilometer beträgt die Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung 250 Euro. Der Reisende jedoch war der Meinung, die Entfernungen zwischen den einzelnen Flughäfen müsste addiert werden. Er forderte Schadenersatz in Höhe von 400 Euro für eine Entfernung von 2.026 Kilometern (Rom – Amsterdam ca. 1.297 Kilometer plus Amsterdam – München ca. 729 Kilometer).
Der Reisende verklagte die Fluggesellschaft auf Schadenersatz in Höhe von 400 Euro.
Die Klage wurde abgewiesen.
Die Richter bestätigten die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach der sogenannten Großkreismethode. Danach kommt es auf die direkte Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen (Rom) und dem Zielflughafen (München). Strecken über Umsteigeflughäfen, wie hier Amsterdam, werden dabei nicht berücksichtigt. Da die Entfernung von Rom nach München weniger als 1.500 Kilometer beträgt, stehen dem Kläger nach der Fluggastrechteverordnung nur die bezahlten 250 Euro zu. Die Richter führten aus, dass der Begriff Entfernung den Abstand zwischen zwei Punkten beschreibt. Berücksichtigt man den Zwischenstopp in Amsterdam wäre dies ein zusätzlicher dritter Punkt. Außerdem leuchtete den Richtern nicht ein, warum ein Passagier, der direkt von Rom nach München fliegt, bei gleicher Distanz weniger Schadenersatz bekommen sollte als ein Passagier, der einen Zwischenstopp einlegt. Im Übrigen sei die Staffelung der Entschädigungszahlung nicht an die die Entfernung von Flugstrecken gekoppelt, sondern an die Preise der Flugtickets, die bei Langstreckenflügen teurer sind.
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