Amtsgericht Hannover, Urteil vom 09.02.2017 (Az.: 509 C 12714/16)
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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 09.02.2017 (Az.: 509 C 12714/16)
Ist eine Fluggesellschaft von massenhaften Krankmeldungen betroffen, die einen wilden Streikt darstellen, kann sie sich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung berufen. Im Falle einer Flugverspätung bestehen dann keine Ausgleichsansprüche der Passagiere.
Durch einen wilden Streik bei einer Fluggesellschaft konnte ein Flug von Düsseldorf nach Rhodos nicht wie geplant starten. Hintergrund waren massive Krankmeldungen durch des Cockpit- und Kabinenpersonals, nachdem die Fluggesellschaft Umstrukturierungspläne bekannt gegeben hatte.
Daraufhin änderte die Airline sofort ihren Flugplan und organisierte Sub-Charter bei anderen Airlines. Dennoch erreichte ein Reisender und seine Familie Rhodos erst mit einigen Stunden Verspätung. Deshalb verlangte er eine Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft berief sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände.
Der Reisende verklagte die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechtverordnung.
Die Klage wurde vom Amtsgericht Hannover abgewiesen.
Nach Meinung der Richter kann sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung stützen. Deshalb hat der Reisende keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Krankmeldungen stellen zwar grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände dar, bei einer massenhaften Krankmeldung liege der Fall aber anders. Der plötzliche Ausfall eines Großteils des Personals stelle ohne Zweifel einen außergewöhnlichen Umstand dar. Dies sei vergleichbar mit einem echten Streik. Dabei sei ein Streik von der Fluggesellschaft noch besser planbar, als eine Massenerkrankung von heute auf morgen. Das Gericht gab außerdem zu bedenken, dass durch den wilden Streik eine Vielzahl, möglicherweise sogar sämtliche Flugzeuge der Fluggesellschaft betroffen sein können. Dadurch wären weit mehr als 10.000 Fluggäste betroffen. Ausgleichszahlungen in Millionenhöhe wären die Folge, ohne dass der Fluggesellschaft ein berechtigter Schuldvorwurf gemacht werden kann.
Die Fluggesellschaft habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verspätungen zu vermeiden oder wenigstens so gering wie möglich zu halten. Dabei sei zu beachten, dass nicht nur ein einzelner Flug, sondern der gesamte Flugplan betroffen war. Die Fluggesellschaft habe nach Meinung des Gerichts auch nicht auf die Wünsche und Anliegen ihrer Mitarbeiter eingehen müssen, um den wilden Streik zu verhindern oder zu beenden.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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