Amtsgericht Köln, Urteil vom 12.02.2016 (114 C 208/15)
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Amtsgericht Köln, Urteil vom 12.02.2016 (114 C 208/15)
Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn die Betankung eines Flugzeugs während eines Gewitters aus Sicherheitsgründen eingestellt wird. Kommt es dadurch zu einer erheblichen Flugverspätung eines Reisenden, ist die Gesellschaft zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet.
Ein Passagier hatte einen Flug von Wien über Frankfurt nach Singapur gebucht. Wegen Gewitters kam es zu einer Startverzögerung in Wien. Das hatte zur Folge, dass er den seinen Anschlussflug nicht mehr erreichte und mit 21-stündiger Verspätung in Singapur ankam. Daraufhin verlangte der Reisende von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung in Höhe von 600 Euro. Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf einen außergewöhnlichen Umstand. Zu der Verspätung sei es nur gekommen, weil wegen eines Gewitters in Wien die Betankung abgebrochen werden musste. Es habe Brand- und Explosionsgefahr bestanden.
Der Reisende verklagte daraufhin die Fluggesellschaft auf Zahlung des Ausgleichs vor dem Kölner Amtsgericht.
Der Klage wurde stattgegeben.
Das Gericht war der Ansicht, dass der Reisende seinen Anschlussflug in Frankfurt verpasste, weil die Zubringermaschine in Wien später als geplant gestartet war. Ein Gewitter sei aber kein außergewöhnliches Wetterphänomen und damit auch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Vielmehr treten Gewitter häufig auf und Fluggesellschaften müssten deshalb stets damit rechnen, so das Gericht. Auch der einfache Verweis auf eine mögliche Brand- und Explosionsgefahr genüge nicht aus. Denn die Fluggesellschaft konnte nicht nachweisen, dass die Betankung grundsätzlich nicht möglich war und nicht fehlende organisatorische Vorkehrungen die Betankung verhinderten.
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