Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2014 (Az: 29 C 2391/13 (44))
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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2014 (Az: 29 C 2391/13 (44))
Fluggesellschaften müssen zumindest einen Teil des Preises zurückerstatten, wenn ein Kunde einen Flug storniert.
Eine Frau buchte für ihren Mann und ihre drei Kinder im Januar 2013 Flüge von Frankfurt am Main nach Istanbul. Nach dem plötzlichen Tod ihres Vaters stornierte sie die Flüge kurzfristig. Die Fluggesellschaft weigerte sich, den Preis der Tickets in Höhe von 1.200 Euro zu erstatten.
Die Frau klagte auf die Erstattung der Ticketpreise.
Die Fluggesellschaft muss der Kundin 95 Prozent des Ticketpreises erstatten.
Nach der Meinung der Richter darf die Fluggesellschaft nicht den gesamten Reisepreis einbehalten. Sie muss zumindest die Kosten erstatten, die durch die Stornierung eingespart werden. Einsparungen für Kerosin, Essen, Getränke, Steuern und Gebühren müssen zurückgezahlt werden. Im vorliegenden Fall konnte die Fluggesellschaft keine Kostenabrechnung vorlegen, weshalb sie 95 Prozent des Ticketpreises zurückzahlen muss.
Das Gericht traf diese Entscheidung, weil der Klägerin nicht mitgeteilt wurde, dass bei Stornierungen eine Strafe anfallen kann, die bei bis zu 100 Prozent des Flugpreises liegt und weil es bei der Online-Buchung keinen direkten Link zu den AGB gab. Hätte es einen direkten Link zu der deutschen Version der AGB bei der Online-Buchung gegeben, hätte die Klägerin unter Umständen nicht einen Cent gesehen.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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Christian Klinkhammer
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